Ist die Schlusserbeneinsetzung im gemeinsamen Testament bindend?

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Kinderlose Ehepaare setzen sich oftmals für den Fall, dass der erste von ihnen verstirbt, wechselseitig als Alleinerben ein und für den Fall, dass der überlebende Ehegatte verstirbt, einen Dritten als Schlusserben, mit dem sie nicht verwandt sind, zum Beispiel ein bestimmtes Tierheim. Über eine derartige Konstellation entschied das OLG München mit Beschluss vom 07.12.2017 – Az.: 31 Wx 337/17. Das OLG hatte darüber zu befinden, ob die überlebende Ehefrau das mit dem inzwischen verstorbenen Ehemann errichtete Testament insbesondere bezüglich der Schlusserbeneinsetzung (Tierheim) in einem eigenen Testament wirksam abändern konnte, mit der Folge, dass Schlusserbe nicht das Tierheim wurde, sondern der von der Ehefrau benannte Schlusserbe.

1. Schlusserbeneinsetzung nicht bindend

Das OLG München kam zu dem Schluss, dass die der konkreten Entscheidung zugrunde liegende Schlusserbeneinsetzung der Eheleute für die überlebende Ehefrau nicht bindend war, sodass diese wirksam neu attestieren und einen neuen Schlusserben aussuchen konnte. Das Gericht vertrat die Auffassung, hätten die Eheleute die bindende Einsetzung des Schlusserben beabsichtigt, hätten sie dies in ihrem gemeinsamen Testament so regeln können. Gerade dies haben sie aber in ihrem Testament unterlassen.

Das OLG München sah eine nicht bindende Schlusserbeneinsetzung im konkreten Fall auch deswegen, da die Eheleute kinderlos geblieben waren und keiner der testierenden Ehepartner mit dem eingesetzten Schlusserben (Tierheim) verwandt gewesen war. Es würde der Lebenserfahrung entsprechen, so das OLG, dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten das Recht belassen will, als Überlebender jederzeit die Schlusserbeneinsetzung abzuändern. Ist dies nicht gewollt, muss eben die bindende Schlusserbeneinsetzung aus dem Testament hinlänglich ersichtlich sein.

2. Bindende Schlusserbeneinsetzung

Wollen Eheleute im gemeinsamen Testament eine bindende Schlusserbeneinsetzung vornehmen, so müssen sie dies in ihrem Testament auch zum Ausdruck bringen. Die Eheleute müssen dann in ihr Testament aufnehmen, dass die Regelung zur Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich ist und somit davon auszugehen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, sodass die Verfügung des einen Ehegatten mit der Verfügung des anderen Ehegatten stehen und fallen soll, so das OLG München in der oben genannten Entscheidung.

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