Ist Ihre Scheidung teurer als vom Anwalt versprochen? Schadenersatz vom Anwalt möglich

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Mandant berichtete uns kürzlich von folgendem Sachverhalt:

Der Mandant und sein Ehegatte wollten sich einvernehmlich scheiden lassen. Es war alles geregelt, also alles „kein Problem“. Sogar der sog. Versorgungsausgleich (Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften während der Ehe) wurde ausgeschlossen. Unser Mandant wandte sich daraufhin an eine Rechtsanwältin, welche damit warb, die Scheidung durch eine „Reduzierung des Verfahrenswertes bis zu 30 %“ günstiger machen zu können. Nach Angaben der Anwältin würde die Scheidung insgesamt ca. 1.706,00 € kosten. 

Beim Scheidungstermin vor Gericht kam dann die „böse Überraschung“: Das Gericht wies (richtigerweise) darauf hin, dass es keinen „Rabatt“ auf einvernehmliche Scheidung gebe. Deswegen stiegen die Kosten dann auf insgesamt ca. 2.434 € an und die Kosten wurden knapp 700 € teurer.

Falsche Auskunft und Werbung des Anwalts mit niedrigeren Kosten

Viele Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werben vor allem im Internet damit, die Scheidung „billiger machen zu können“. Wie das oben gezeigte Beispiel zeigt sogar teilweise auf Kosten der eigenen Mandanten, um möglichst viele Mandanten zu bekommen.

Unserer Ansicht handelt es sich bei der Werbung einiger Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die Scheidung durch „Reduzierung des Verfahrenswertes billiger machen zu können“ um eine (unzulässige) Marketingstrategie. Es wird bei oder vor Beauftragung mit geringen Kosten „gelockt“ und am Ende des Verfahrens kommt dann die hohe Endabrechnung.

Wie können wir Ihnen helfen?

Möchten Sie sich scheiden lassen oder ist Ihre Scheidung am Ende vielleicht auch erheblich teurer geworden als am Anfang beschrieben? Wir vertreten Sie gerne. Schreiben Sie uns einfach Ihr Problem; gerne prüfen wir für Sie, ob eine Rückforderung gezahlter Rechtsanwaltskosten in einem bereits durchgeführten Scheidungsverfahren möglich ist. Gerne vertreten wir Sie auch in Ihrem Scheidungsverfahren.

Bei einer Erstanfrage entstehen für Sie keinerlei Kosten. Mithilfe einer eigenen Online WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, ihr Wohnort spielt also keine Rolle.

Rechtlicher Hintergrund zu den Kosten eines Scheidungsverfahrens

Wie berechnen sich nun eigentlich die Kosten eines Scheidungsverfahrens?

Die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für ein Scheidungsverfahren berechnen sich nach dem sog. Verfahrenswert. Umso höher dieser Wert ist, desto höher sind die auch die Kosten. Bei der im Beispiel gezeigten einvernehmlichen Scheidung ohne Versorgungsausgleich kann man in der Regel sagen, dass sich der Verfahrenswert der Scheidung nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten zzgl. pauschal EUR 1.000,00 für den Versorgungsausgleich berechnet. Hat der eine Ehegatte z. B. ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 € und der andere in Höhe von 1.000 € würde sich ein Verfahrenswert für die Scheidung in Höhe von 8.500,00 € errechnen (= EUR 1.500,00 + EUR 1.000,00 x 3 + EUR 1.000,00 für den Versorgungsausgleich).

Manche Rechtsanwälte versprechen bei einer einvernehmlichen Scheidung die Reduzierung dieses Verfahrenswertes bis zu 30 %. Dadurch würden die Kosten der Scheidung in den meisten Fällen deutlich günstiger.

Allerdings war diese Thematik schon Inhalt von mehreren obergerichtlichen Gerichtsentscheidungen. Die Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die einvernehmliche Scheidung der Regelfall ist und daher für sich genommen keine Reduzierung des Verfahrenswertes rechtfertigt. So entschied z. B. auch das Brandenburgische Oberlandesgericht im Jahr 2014.

Sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat schon 2009 klargestellt, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung die Herabsetzung des Wertes für eine Scheidung abweichend von der gesetzlichen Regel ohne besondere Gründe und Begründung durch das Gericht willkürlich und daher nicht möglich ist.

Wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage.

Alexander Hufschmid

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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