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Namensänderung nach Scheidung: Worauf Sie achten müssen!

  • 5 Minuten Lesezeit
Namensänderung nach Scheidung: Worauf Sie achten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Nach der Scheidung können Sie einen früheren Nachnamen wieder annehmen – z. B. den Geburtsnamen.
  • Die Namensänderung ist erst möglich, wenn die Scheidung rechtskräftig ist.
  • Die Namensänderung muss beim Standesamt beantragt werden.
  • Zuständig ist das Standesamt, bei dem Sie geheiratet haben.
  • Sie können den Antrag aber auch beim Standesamt an Ihrem jetzigen Wohnort einreichen und weiterleiten lassen.

So gehen Sie vor

  1. Besorgen Sie sich eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister von dem Standesamt, bei dem Ihre Hochzeit stattgefunden hat.
  2. Machen Sie einen Termin beim Standesamt.
  3. Bringen Sie neben der Abschrift auch Ihren Ausweis und den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk mit.
  4. Bezahlen Sie die Bearbeitungsgebühren.
  5. Nach einigen Tagen oder wenigen Wochen können Sie die fertige Namensurkunde beim Standesamt abholen.

Wann kann ich meinen Namen ändern lassen?

Für die Änderung des Familiennamens muss ein wichtiger Grund vorliegen. So ist es gesetzlich in § 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) geregelt. Ein wichtiger Grund, der eine solche Änderung rechtfertigt, ist neben der Eheschließung auch die Ehescheidung. Weitere gesetzliche Regelungen dazu finden sich in § 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Wichtig zu wissen: Die Namensänderung ist erst möglich, wenn die Scheidung rechtskräftig ist. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die Ex-Ehegatten erklären bereits im Scheidungstermin durch ihren jeweiligen Anwalt den Verzicht auf Rechtsmittel – dann ist die Scheidung sofort rechtskräftig. Ansonsten tritt die Rechtskraft nach Ablauf eines Monats ein, sofern keiner der Ehegatten Widerspruch gegen den Scheidungsbeschluss erhoben hat.

Sobald Sie den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk in den Händen halten, können Sie die Änderung Ihres Nachnamens beantragen. Beeilen müssen Sie sich dafür nicht: Es gibt keine festgesetzte Frist, innerhalb derer Sie dies erledigen müssen.

Achtung: Ein geschiedener Ehegatte kann vom anderen nicht verlangen, den gemeinsamen Ehenamen nach der Scheidung abzulegen. Eine Frau, die bei der Hochzeit den Namen des Mannes angenommen hat, darf diesen auch nach der Scheidung behalten. Bei einer erneuten Heirat kann dieser Nachname sogar zum gemeinsamen Ehenamen mit dem neuen Ehemann werden.

Welchen Namen kann ich annehmen?

Ein Beispiel: Beate ist eine geborene Müller. In erster Ehe hieß sie Beate Schmidt, in zweiter Ehe Beate Wagner. Nach der Scheidung von Herrn Wagner hat sie nun folgende Möglichkeiten für ihren Nachnamen:

  1. Sie kann den aktuellen Familiennamen behalten: Beate Wagner.
  2. Sie kann ihren Geburtsnamen wieder annehmen: Beate Müller.
  3. Sie kann einen vormalig getragenen Familiennamen wieder annehmen: Beate Schmidt.
  4. Sie kann dem aktuellen Namen ihren Geburtsnamen voranstellen oder anfügen: Beate Wagner-Müller oder Beate Müller-Wagner.
  5. Sie kann dem aktuellen Namen einen vormalig getragenen Familiennamen voranstellen oder anfügen: Beate Wagner-Schmidt oder Beate Schmidt-Wagner.

Hätte Beate in zweiter Ehe einen Doppelnamen geführt und z. B. Müller-Wagner geheißen, kann sie nach der Scheidung den angefügten Begleitnamen widerrufen und wieder Beate Müller heißen. Die gleichen Möglichkeiten der Namensänderungen bestehen nicht nur im Falle einer Scheidung, sondern auch, wenn der derzeitige Ehegatte verstirbt.

Wo und wie lasse ich den Namen nach der Scheidung ändern?

Die Namensänderung muss beim Standesamt beantragt werden. Zuständig ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung erfolgt ist und das das Familienbuch führt. Wenn Sie dort nicht mehr wohnen, können Sie den Antrag auch bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen – er wird dann weitergeleitet.

Fand die Eheschließung im Ausland statt, ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz zuständig. Sollte das nicht möglich sein, z. B. weil sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist das Standesamt Berlin I zuständig.

Nach der Antragstellung stellt die Behörde eine neue Namensurkunde aus. Diese müssen Sie persönlich beim Standesamt abholen.

Checkliste: Diese Unterlagen brauchen Sie für die Namensänderung

  • Personalausweis oder Reisepass
  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (erhältlich beim Standesamt der Heirat)
  • Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk

Haben Sie sich im Ausland scheiden lassen und möchten Sie die Scheidung in Deutschland anerkennen lassen, benötigen Sie außerdem eine beglaubigte Übersetzung der Scheidungsurkunde eines in Deutschland vereidigten Übersetzers. Eine Scheidung im Ausland muss zudem unter Umständen, besonders wenn sie außerhalb der EU vollzogen wurde, im Inland anerkannt worden sein. Dafür muss die ausländische Scheidungsurkunde bei der zuständigen Stelle – meistens beim jeweiligen Oberlandesgericht (OLG) – des Bundeslandes eingereicht werden.

Was kostet eine Namensänderung?

Beim Standesamt müssen Sie 25 Euro Gebühren für Beglaubigungen und Urkunden zahlen. Hinzu kommen 10 Euro für eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch.

Aber Achtung: Erheblich höher sind die Folgekosten der Namensänderung. Diese fallen insbesondere für die Beantragung eines neuen Personalausweises, Reisepasses und Führerscheins an. Auch die Ausstellung neuer Kreditkarten oder Fahrzeugpapiere verursacht zusätzliche Kosten.

Checkliste: Wo Sie die Namensänderung melden müssen!

Sobald die Namensänderung offiziell ist, sollten Sie den neuen Nachnamen umgehend bei allen wichtigen Stellen melden. Neben den Ämtern, die Ihre Ausweisdokumente ausstellen (Personalausweis, Reisepass, Führerschein), also Bürgeramt, Kfz-Behörde etc., sind dies insbesondere:

  • Vermieter
  • Arbeitgeber
  • Krankenkasse
  • Versicherungen (z. B. Haftpflichtversicherung, Kfz-Versicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.)
  • Rentenversicherungsträger
  • Banken
  • Finanzamt oder Steuerberater
  • Vertragspartner (z. B. Telefon, Internet, Handy, Gas, Strom etc.)
  • Aussteller von Abonnements (z. B. Fahrkarten, Zeitschriften etc.)
  • Vereine
  • sonstige Ausweisaussteller (z. B. Bibliothek, Organspendeausweis, Studentenausweis etc.)
  • Anbieter von Online-Konten (z. B. Online-Shops, Social Media etc.)

Außerdem müssen Sie die Namensschilder an Briefkasten und Klingel erneuern und sich ggf. eine neue E-Mail-Adresse einrichten.

Namensänderung von Kindern nach Scheidung

Die Namensänderung von Kindern nach der Scheidung ist in der Regel nicht möglich. Auch nach der Scheidung der Eltern behalten gemeinsame Kinder ihren bisherigen Nachnamen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Heiratet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erneut, und nimmt einen neuen Ehenamen an, kann das Kind unter Umständen ebenfalls diesen neuen Ehenamen als Nachnamen erhalten.

Dazu sind jedoch strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere muss die sogenannte Einbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich sein. Dazu reicht es z. B. nicht aus, dass das Kind den anderen leiblichen Elternteil ablehnt oder sich nur wünscht, den gleichen Namen wie der Rest der Familie zu haben. Vielmehr muss das Kind erheblich unter dem bisherigen Nachnamen leiden.

Zudem müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Ist das Kind mindestens fünf Jahre alt, muss es in die Namensänderung einwilligen.
  • Der neue Ehepartner muss einwilligen.
  • Der andere leibliche Elternteil muss einwilligen, falls das Kind bisher seinen Namen trägt und/oder er gemeinsam sorgeberechtigt ist.
  • Das Kind lebt im Haushalt der neuen Eheleute.

Stimmt der leibliche Elternteil nicht zu, kann die Zustimmung ggf. vom Familiengericht erteilt werden.

Foto(s): ©Pexels/RODNAE Productions

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Rechtstipps zu "Namensänderung nach Scheidung"

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