Jahresangabe „2020“ auf wichtigen Dokumenten immer ausschreiben!

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Nicht nur deshalb, weil ein neues Jahrzehnt begonnen hat, ist das Jahr 2020 ein besonderes Jahr. Die Jahreszahl enthält zweimal die „20“. Damit könnte erstmals nach 1919 wieder ein nicht zu unterschätzendes Problem aufkommen. Etliche Menschen haben es sich angewöhnt, in Datumsangaben nur noch die letzten beiden Ziffern aufzuschreiben. So wurde aus dem 23. Mai 2017 gerne der 23.05.17 und aus dem 07. November 2019 wurde der 07.11.19. Wieso sollte da nicht auch aus dem 23. Januar 2020 der 23.01.20 werden?

Risiko von Missbrauchsgefahr und Betrug

In diesem Jahr ist es besonders wichtig, die Jahreszahl „2020“ in rechtlich verbindlichen Dokumenten (Verträge, Vereinbarungen, Testament, etc.) auszuschreiben, denn die Jahreszahl bietet einige Betrugsmöglichkeiten. 

Dadurch, dass die Tausenderzahl der Zehnerzahl entspricht, ist es möglich, bei unausgeschriebenen Jahreszahlen, an die „20“ nachträglich eine andere beliebige Zahl dranzuhängen. Dadurch kann sowohl das Jahr 2001 eingetragen werden als auch das Jahr 2099. 

Betrüger könnten also an die „20“ einfach nachträglich eine „18“ anhängen, wodurch der „23.01.20“ plötzlich zum 23.01.2018“ werden würde, was bei Verträgen weitreichende Folgen haben kann.

Fälle, in denen das Risiko groß ist, die Datumsangabe nicht auszuschreiben

Es gibt einige Fälle, in denen die Gefahr besteht. dass die Datumsangabe gefälscht wird, wenn sie nicht ausgeschrieben wird.

Zu denken ist zum Beispiel an den Abschluss eines Vertrages im Fitnessstudio. Schließt man am 01.01.2020 den Vertrag ab und schreibt nur 01.01.20 als Datumsangabe, so könnte der Fitnessstudiobetreiber leicht noch eine „18“ dranhängen und das Geld für die zurückliegenden 2 Jahre fordern – steht ja so im Vertrag. Gleiches gilt für den Abschluss eines Mietvertrages. Auch hier könnte der Vermieter die abgekürzte Datumsangabe „20“ nachträglich mit „18“ oder „19“ ergänzen und für die zurückliegenden Monate noch Mietzins fordern. Der Nachweis, dass der Vertrag später abgeschlossen wurde, gelingt dann – wenn überhaupt – nur sehr schwer mittels Zeugen. 

Insgesamt ist es bei sog. Dauerschuldverhältnisses gefährlich, als Jahresangabe nur „20“ zu schreiben, da Betrüger leicht eine Zahl unter „20“ dahinter schreiben und Forderungen aus den letzten zwei/drei Jahren geltend machen könnten.

Ebenfalls wichtig ist es, bei der Erstellung eines Testaments darauf zu achten, dass die Jahresangabe ausgeschrieben wird und somit keine Gefahr der Manipulation durch die potenziellen Erben besteht. Dies ist deshalb so entscheidend, da es bei einem Testament maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erstellung ankommt. Denn ein später errichtetes Testament hebt ein früheres Testament insoweit auf, als das spätere Testament im Widerspruch mit dem früheren steht, § 2258 BGB. Gerade bei reichen Erblassern ist das Bedürfnis für potenzielle Erben zumeist hoch, möglichst gut im Testament bedacht zu werden. 

Erstellt der Erblasser zunächst im Jahr 2018 ein Testament, in dem der potenzielle Erbe E noch umfassend bedacht wurde, ändert dann seine Meinung und erstellt mit der Datumsangabe 17.01.20 ein neues Testament, in dem der E kaum noch bedacht wurde, könnte die Missbrauchsgefahr bestehen (sofern der E überhaupt Kenntnis von der Existenz der Testament hat), dass der E an das Testament noch eine „15“ dranhängt, sodass dieses – eigentlich letztere – Testament dann das frühere wäre. 

Wie bemerkt man einen Betrugsversuch?

Ein Versuch eines Missbrauchs der Jahresangabe ist manchmal erkennbar. Wenn beispielsweise der Vertrag durch die Manipulation angeblich aus dem Jahr 2015 sein soll, die Datenschutz-Grundverordnung aber im Vertrag auftaucht, kann das nicht stimmen. Diese gab es im Jahr 2015 nämlich noch gar nicht. 

Auch der Firmenname eines Unternehmens kann Aufschluss geben, ob ein Betrugsversuch vorliegt. Denn wenn sich zum Beispiel das Unternehmen mit diesem Firmennamen erst im Jahr 2018 gegründet hat, kann der Vertrag nicht bereits auf 2016 datiert sein. 

Bemerkt man einen solchen Missbrauchsversuch, sollte unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Denn es handelt sich hierbei unter Umständen um Straftaten wie Urkundenfälschung oder Betrug, die dann entsprechend von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden.

Wie sollte man sich schützen?

Schützen kann man sich vor solchen Betrugsfällen am effektivsten, indem man besonders bei handschriftlichen Datumsangaben in Verträgen etc. immer das Jahr 2020 ausschreibt. Wichtig ist, dass es in Dokumenten, die rechtlich verbindlich sind (Vertrag, Testament, Vereinbarung, etc.) zumindest einmal ausgeschrieben steht.

Zudem vermeidet man nachträgliche Veränderungen am Vertrag, wenn Sie sich stets einen Durchschlag bzw. eine Kopie geben lassen und diese an einer sicheren Stelle aufbewahren. So können Sie im Streitfall darlegen, wann der Vertragsschluss tatsächlich stattgefunden hat.

Für Fragen rund um das Vertragsrecht berate und vertrete ich Sie gern.

Ihr Rechtsanwalt Erler


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