Jahresurlaub – Was ist zu beachten?

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Anlässlich von Schulferien und zum Jahresende stellen sich immer wieder Fragen zum Urlaub.

Urlaubswünsche müssen bisweilen schon im November des Vorjahres beim Arbeitgeber angemeldet werden. Auch kann am Ende des Jahres noch Urlaub offen sein. Hierzu folgende Tipps:

Darf der Arbeitgeber vorschreiben, wann Urlaub zu nehmen ist?

Nein! Grundsätzlich ist der Urlaub nach den Wünschen der Arbeitnehmer zu gewähren (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Der Arbeitgeber kann den Urlaub also nicht vorschreiben. Er muss im Regelfall den Urlaub, so wie gewünscht, genehmigen. Stehen dringende betriebliche Belange oder zu berücksichtigende soziale Aspekte anderer Arbeitnehmer dem Urlaubswunsch entgegen, kann der Urlaub im Einzelfall abgelehnt werden.

Kann ich mir den Urlaub auszahlen lassen?

Urlaub soll der Erholung dienen. Deshalb ist es gesetzlich richtigerweise nicht vorgesehen, den Urlaub auszuzahlen. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise dann, wenn der Urlaub wegen Ausscheidens nicht genommen werden konnte.

Kann der Urlaub ohne Weiteres auf das Folgejahr übertragen werden?

Viele Arbeitnehmer meinen, dies sei problemlos möglich. Dies ist nicht richtig. Grundsätzlich muss der Urlaub bis Ende des Jahres genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Sonst verfällt er. Nur bei triftigen Gründen ist eine Übertragung auf das Folgejahr zulässig. Viele Tarifverträge sehen aber günstigere Regelungen vor. Natürlich kann eine Übertragung mit dem Arbeitgeber einvernehmlich vereinbart werden.

Kann bei Krankheit der Urlaub übertragen werden?

Eine Ausnahme davon, den Urlaub im laufenden Jahr nehmen zu müssen, besteht bei Krankheit. Erkrankt der Arbeitnehmer und kann daher seinen Urlaub im Kalenderjahr nicht mehr nehmen, werden die Urlaubstage auf das folgende Jahr übertragen, müssen dann aber bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. In Ausnahmefällen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise über sehr lange Zeit erkrankt ist, kann der Urlaubsanspruch sogar noch bis zu 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erhalten bleiben. Der Anspruch verfällt dann erst am 31.03. des übernächsten Jahres.

Zählen Krankheitstage als Urlaubstage?

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so braucht er sich die Krankentage nicht als Urlaub anrechnen lassen. Wichtig ist, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Attest) vorzulegen ist. Diese wird zwingend benötigt, zur Not auch vom Urlaubsort aus.

Verhaltensregeln

Grundsätzlich sollte der Arbeitnehmer frühzeitig seine Urlaubswünsche an den Arbeitgeber herantragen. Eine Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen sollte im Idealfall erfolgen. Auch sollte der Arbeitnehmer die Belange des Arbeitgebers mit im Auge behalten, damit es nicht zu Verstimmungen kommt.

[Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht]

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