jameda – Urteil des BGH vom 01.03.2016 (Az. VI ZR 34/15): Hilfe bei negativen Internet-Bewertungen

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Inzwischen liegt das jameda-Urteil des BGH vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15) auch im Volltext vor.

Es kann hier abgerufen werden: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=361a8fa5179d6c5142f80343e55f7c99&nr=74291&pos=0&anz=1

Insgesamt kann gesagt werden, dass das Urteil die Rechtsschutzmöglichkeiten für Ärzte bei anonymen negativen Bewertungen im Internet deutlich erhöht.

Mit der – hinreichend und konkret – vermittelten Kenntnis des vom betroffenen Arzt beanstandeten Inhalts hat jameda als Diensteanbieter die Rechtsverletzung gewissenhaft zu prüfen und den Inhalt ggf. zu löschen. Der BGH macht hier klare Vorgaben. Wird dem nicht Folge geleistet, beginnt der Bereich der eigenen Unterlassungshaftung des Providers. Von einer negativen Internetbewertung betroffene Ärzte sollten sich nach dem neuen jameda-Urteil, um unnötigen Zeitverlust und Fehler zu vermeiden, mehr denn je zeitnah an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden, der einzelfallbezogen mit einem konkreten Forderungskatalog an jameda herantritt und Ihre Interessen bestmöglich wahren kann.

Ich habe dieses Urteil hier:

http://www.ipjaeschke.de/de/rechtsanwalt-giessen/markenschutz-markenrecht-nachrichten/223-jameda-urteil-des-bgh-vom-01-03-2016-az-vi-zr-34-15-besserer-rechtsschutz-fuer-aerzte-bei-anonymen-negativen-bewertungen-im-internet.html

ausführlich besprochen.

Für die Beratung und Vertretung im konkreten Einzelfall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr. Jaeschke gerne zur Verfügung.



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