Jemand hat Ihr Produkt „nachgemacht“?

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Anfang des Jahres befasste sich das OLG Frankfurt mit einem wettbewerbsrechtlichen Fall, in dem es um die Nachahmung einer Produktgestaltung ging. Der Hersteller des Produktes „UHU der Alleskleber“ hatte gegen einen Mitbewerber aus dem Ausland, der sein Produkt aber in Deutschland verkaufen möchte, geklagt, da dessen Produkt angeblich visuell dem „UHU“ sehr ähnle. Zu benennen ist hier, dass die Kammer als Grund für das Vorliegen des „unlauteren Wettbewerbs“ nicht nur das gleiche Aussehen der Flaschen nennt, sondern die Tatsache, dass der ausländische Mitbewerber sich den Ruf der Marke und der Produktqualität zu Nutzen machen würde. Gerade für kleine Unternehmen, die sich hauptsächlich durch ein besonderes Produkt finanzieren, ist es besonders wichtig, charakteristisch mit diesem Produkt in Verbindung zu stehen und so den Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu steigern bzw. zu halten.

Wann hat jemand mein Produkt nachgeahmt?

Prinzipiell ist dies leicht zu erkennen: Erinnert Sie das Produkt eines Mitbewerbers sehr an Ihr eigenes? Wenn ja, könnte ein Verstoß gemäß § 4 Nr. 3 vorliegen. Jedoch muss darauf hingewiesen werden, dass es wie im vorliegenden Fall systematisch fachmännisch geprüft werden muss, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt. Diese Feststellung richtet sich nach den Fragen der farblichen Gestaltung, Form und Schrift sowie Größe und Materialien. Dass es überhaupt dazukommen kann, dass jemand Ihr Produkt „nachmacht“, muss es einen objektiven charakteristischen Wiedererkennungswert besitzen. Voraussetzung für eine wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses ist, dass seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2016, 725 [BGH 19.11.2015 – I ZR 149/14] Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II). Dabei kommt es auf den Gesamteindruck einer Gestaltung an, wobei auf die Verkehrsanschauung abzustellen ist (BGH, GRUR 2017, 79 [BGH 04.05.2016 – I ZR 58/14], Rn. 52, 59 – Segmentstruktur). 

Was kann ich dagegen tun?

Sollte tatsächlich eine Produktnachahmung vorliegen, sollten Sie zügig dagegen vorgehen. Nicht selten bringt ein solcher Fall Verkaufsverluste und Rufschädigung mit sich. 

Oftmals ist es wirksam, Ihren Mitbewerber abzumahnen. Wenn man sich nach außergerichtlichem Verhandeln nicht einigen kann, steht einem der prozessuale Weg vor dem Gericht stets offen. Insbesondere wenn Ihnen durch die Nachahmung bereits ein Verlust entstanden ist, sollte man auf Schadensersatzforderungen beharren.

Jedoch sollten Sie sich für dieses Vorgehen anwaltliche Hilfe holen, da dies gewünschte Ziel meistens nur durch anwaltlichen Druck und Verhandlungsgeschick erreicht wird.

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