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Jenabatteries GmbH: Eröffnung vorläufiges Insolvenzverfahren - Totalverlust für Nachrangdarlehensgläubiger ?

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Aktuelles /Auszug aus dem Insolvenzeröffnungsbeschluß vom 10.03.2023

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8 IN 66/23
In dem Verfahren über den Antrag d. Jenabatteries GmbH, Otto-Schott-Straße 15, 07745 Jena, vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Hammans, geboren am 26.04.1976, Moschelesstraße 1, 04109 Leipzig
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 508771


– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte VOIGT SALUS, Großer Brockhaus 1, 04103 Leipzig, Gz.: CK/Jenab-fz
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen


Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 10.03.2023 um 09:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, Telefon: 0361 73065-0, Telefax: 0361 73123-44, Email: info@rombach-rechtsanwaelte.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

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Auszug aus der Nachrangklausel

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Bei der Kapitalanlage mit der Emissionsbezeichnung „JB Emission 5“ handelt es sich um ein Nachrangdarlehen mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre, bei dem sich der/die Anleger/-in verpflichtet, seine/ihre Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Erfüllung dieser Ansprüche zu einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des § 19 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre).

Der/die Anleger/-in tritt in einem etwaigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin sowie im Falle der Liquidation der Emittentin hiermit gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 2 InsO mit seinen/ihren Ansprüchen auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung im Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO zurück. In einer Insolvenz ist der/die Anleger/-in nachrangiger Insolvenzgläubiger. Der/die Anleger/-in übernimmt mit dem Nachrangdarlehen ein Risiko, welches über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgeht.

Für ihn/sie bedeutet dies, dass das von ihm/ihr übernommene Risiko in gewisser Hinsicht sogar über das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters hinausgehen kann. Die Zahlungs-ansprüche aus den Nachrangdarlehen können aufgrund der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dauerhaft nicht durchsetzbar sein und der Ausschluss dieser Ansprüche kann dauerhaft und für unbegrenzte Zeit wirken. Der/Die Anleger/-in sollte stets einen Teil- oder gar Totalverlust seines/ihres Anlagebetrags einschließlich etwaiger Zinsverpflichtungen, die aufgrund einer Fremdfinanzierung des Anlagebetrags zu leisten sind, wirtschaftlich verkraften können.

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Schwerpunkt anwallticher Tätigkeit

1. Dafür sorgen, dass die Nachranggläubiger dennoch nicht nachrangig im Insolvenzverfahren anmelden können // Prüfung der Nachrangklausel

2. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe der eingezahlten Beträge


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