Jobcenter muss bei Umzug Kosten für Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses übernehmen

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Wer kennt das nicht: Ein Umzug ist teuer, das Jobcenter sichert zu, Aufwendungen für die neue Unterkunft zu übernehmen. Dennoch bleibt vieles an Ihnen hängen. Eine neue Entscheidung lässt nun weiter aufatmen, denn die Kosten für Telefon und Internet können sehr hoch sein.

Im vorliegenden Fall war es so, dass der Kläger nach der Trennung von seiner Ehefrau umzog. Das Jobcenter hatte ihm zugesichert, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung berücksichtigt werden, also vom Jobcenter getragen werden. Das Jobcenter bezahlte aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers die Kosten für ein Umzugsunternehmen.

Die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und des Nachsendeantrages wollte das Jobcenter nicht übernehmen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat ausgeurteilt, dass auch die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den „eigentlichen” Umzugskosten im engeren Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II zählen.

Schließlich habe das Jobcenter die Zusicherung erteilt, sämtliche Umzugskosten zu übernehmen, weil der Umzug erforderlich und die neue Wohnung des Klägers auch angemessen war. Aufgrund der Zusicherung war das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Kosten des Umzuges auch zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses. Denn diese Kosten fallen doch zwangsläufig bei einem Umzug an. Sie sind durch den Umzug unmittelbar veranlasst und können nicht vermieden werden. Anders kann der Kläger seine postalische und telefonische Erreichbarkeit ja auch nicht gewährleisten.

Weiter führt das Landessozialgericht aus, dass zwar der Begriff der berücksichtigungsfähigen Umzugskosten eng auszulegen sei und das Bundessozialgericht bislang über diese Kosten noch nicht ausdrücklich entschieden hätte. Das heißt also, dass das Bundessozialgericht über die Kosten für Nachsendung, Umstellung Telefon- und Internetanschluss bislang noch nicht entschieden hat bzw. diese bislang noch nicht als Umzugskosten ausgeurteilt hat.

Aber: Das Bundessozialgericht hat schon einmal ausgeurteilt, dass die Kosten für die Sperrmüllentsorgung zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gezählt werden. Damit stellt das Bundessozialgericht klar, dass unter dem Begriff der Umzugskosten nicht nur die unmittelbaren Transportkosten fallen.

Kurz und gut: Bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft erteilt hat, zählen auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den „eigentlichen” Umzugskosten im engeren Sinn. Diese seien daher vom Jobcenter zu erstatten, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, es wurde Revision eingelegt.

Haben Sie Probleme mit dem Jobcenter? Rufen Sie uns unter der rechts im Profil genannten Telefonnummer an.

 

 


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