Jobcenter muss Vater dreiwöchige Reise nach Indonesien zu seinem Sohn bezahlen

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In einem Eilverfahren (Beschluss vom 17.03.2014 - L 7 AS 2392/13 B ER) hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Jobcenter verpflichtet, die Reise eines Vaters nach Indonesien zu seinem Sohn zu finanzieren.

Der Antragsteller bezieht in Deutschland "Hartz IV". Sein zehnjähriger Sohn lebt seit einigen Jahren zusammen mit der Mutter in Indonesien und hat telefonischen und schriftlichen Kontakt zum Vater. Da dem Vater die finanziellen Mittel zur Durchführung einer Reise nach Indonesien fehlten, beantragte er entsprechende Mittel beim Jobcenter und stellte nach Ablehnung der Kostenübernahme durch das Jobcenter einen Eilantrag beim zuständigen Gericht, der erfolgreich war.

Das Gericht begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit dem grundrechtlich geschützten familiären Kontakt sowie dem Kindeswohl. Da der letzte Aufenthalt des Antragstellers in Indonesien über ein Jahr zurücklag und das Gericht auch die Reisedauer von 3 Wochen für angemessen hielt, muss das Jobcenter die gesamten Reisekosten nun erstatten.

Im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts entstehen bei Arbeitslosengeld II-Beziehern vielfältige Probleme, so unter anderem die Frage, ob und wann eine sog. "temporäre Bedarfsgemeinschaft" mit den Kindern besteht, diese also für die Dauer des Umgangs ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhalten. Auch die Frage nach der angemessenen Wohnungsgröße und einer hiermit verbundenen Überschreitung der Mietobergrenzen bei regelmäßigen Aufenthalten der Kinder sind häufig Gegenstand der Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter. Wenn der Umgang nicht in der eigenen Wohnung der ALG II-Empfänger stattfindet, fallen oft Fahrt- und Übernachtungskosten an, die ebenfalls nicht mit den regulären "Hartz IV-Sätzen" finanziert werden können. Da es sich hierbei jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt, ist eine anwaltliche Überprüfung der Entscheidungen der Jobcenter häufig sinnvoll.


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