Jugendamt haftet für Fehler bei Unterhaltsberechnung

  • 1 Minuten Lesezeit

Wenn das Jugendamt als Beistand den Unterhalt für Kinder berechnet, haftet es für Fehler bei der Berechnung und Durchsetzung dieses Unterhaltes wie ein Rechtsanwalt.

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Kinder das Jugendamt verklagten, da es einen zu geringen Unterhalt für diese eingefordert hatte. Der BGH stellte fest, dass das Jugendamt versäumt hatte, den richtigen Unterhalt einzufordern. Zum einen hatten sich die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle in 2005 erhöht und zum anderen war ein Kind in die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle gerückt (BGH Urteil vom 04.12.2013 – XII ZR 157/12 KG).

Allein aufgrund dieser beiden Veränderungen ergab sich eine Erhöhung der Unterhaltsansprüche, die das Jugendamt aber nicht beim Vater geltend machte. Diesen Schaden musste das Jugendamt bzw. das Land ersetzen.

Der Gesetzgeber hat dem Jugendamt in § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Aufgabe zugewiesen, den Unterhalt für Kinder geltend zu machen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, dies beantragt.

Das Amt muss laut Entscheidung des BGH dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter die benötigten Rechtskenntnisse erwerben, um diese Aufgabe zu erfüllen.

Das Amt haftet damit für seine Vertretung von Kindern in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten genauso wie ein Rechtsanwalt.

 

Christine Andrae

Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Christine Andrae

Beiträge zum Thema