Kann ein Brief oder eine Postkarte ein Testament sein?

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Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird in diesem Rechtstipp auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. Im Rechtstipp wird die männliche Bezeichnung verwendet, die für alle Geschlechter gilt.

Spätestens wenn eine Person verstirbt, wird die Frage gestellt, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat.

Ein Testament ist jedoch nicht nur dann ein Testament, wenn das entsprechende Schriftstück die Überschrift „Testament“ oder „Letztwillige Verfügung“ oder „Mein letzter Wille“ oder Ähnliches trägt. Auch ohne jegliche Überschrift kann ein handschriftlich geschriebenes und handschriftlich unterschriebenes Schriftstück, das zudem datiert ist, ein Testament darstellen. Somit können durchaus ein Brief oder eine Postkarte ein wirksames Testament darstellen, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften, die an die Errichtung eines Testaments gestellt werden, erfüllt sind.

Das OLG Saarbrücken hatte sich in seinem Beschluss vom 23.11.2021 – 5 W 62/21 mit der rechtlichen Frage auseinanderzusetzen, ob ein weihnachtliche Dankesschreiben, in dem sich die spätere Erblasserin für die Gastfreundschaft an den vorangegangenen Weihnachtstagen bedankt hatte, ein wirksames Testament darstellen kann.

Grundsätzlich wäre es ausreichend, wenn der Testierwille in einem Dankesschreiben ausreichend zum Ausdruck gebracht wird. In dem vorgenannten Fall des OLG Saarbrücken sah das OLG in dem weihnachtlichen Dankesschreiben jedoch deswegen kein wirksames Testament, da die Erblasserin in diesem Dankesschreiben gegenüber dem Empfänger des Schreibens die notarielle Erbeinsetzung nur ankündigte. Die Erblasserin wollte ihre Erbschaft also erst noch zu einem späteren Zeitpunkt notariell regeln. Deshalb sprach das OLG diesem Dankesschreiben die Eigenschaft eines wirksamen Testaments ab, da die Erblasserin selbst davon ausging, in diesem Dankesschreiben ihren Nachlass noch nicht zu regeln, sondern eben erst später in einer noch gesondert zu errichtenden notariellen Urkunde.

Hätte die Erblasserin die spätere Errichtung eines notariellen Testaments in diesem Schreiben nicht explizit angekündigt, wäre das OLG vermutlich zu der Einschätzung gekommen, dass in diesem Dankesschreiben ein wirksam errichtetes Testament zu sehen ist.

Bei derartigen Brieftestamenten gelten strenge Auslegungsregeln. Es wird ein ernstlicher Testierwille verlangt, und es muss sich aus dem Schreiben ergeben, dass der Verfasser dieses Schreiben rechtsverbindlich als Testament angesehen hat. Ob ein ernstlicher Testierwille vorlag, muss durch Auslegung ermittelt werden.

Foto(s): ©Pexels/Cottonbro

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