Kann ein Schüler im Versetzungszeugnis eine Note ändern lassen?

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Das Versetzungszeugnis von der 6. zur 7. Jahrgangsstufe ist genau wie das von der 10. Jahrgangsstufe zur Studienstufe des Gymnasiums stets mit Spannung erwartet und oft angstbesetzt. Hängt von ihm doch die weitere schulische Laufbahn ab, damit auch die berufliche mittelfristig. Wenn ein Schüler nach der 6. Jahrgangsstufe eine Versetzung aufgrund der Noten zur Gemeinschaftsschule bekommt (Schleswig-Holstein) oder Stadtteilschule (Hamburg) und nicht auf das Gymnasium, ist zwar ein Abitur noch möglich, jedoch nicht mehr auf dem Gymnasium, mit höherem Anspruch und Wert bzw. Image nach dem Reifeabschluss. Oft wird dabei von den Eltern und Schülern bei Versetzung zur 7. Jahrgangsstufe von der Gemeinschaftsschule oder Stadtteilschule gewünscht zu prüfen, ob nicht die Versetzung auf das Gymnasium durchgesetzt werden kann, öfter noch, die Versetzung von der 10. Jahrgangsschule nach Prüfung zum mittleren Bildungsabschluss auch die Versetzung zur Studienstufe und damit Fortsetzung des Schulbesuchs.

1. Anfechtbarkeit eines Zeugnisses

Zeugnisse sind behördliche Entscheidungen, sind aber gleichwohl nur eingeschränkt mit Widerspruch und Klage anfechtbar. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Zeugnisse nur dann als Verwaltungsakt gelten und rechtlich anfechtbar sind, wenn das konkrete Zeugnis regelnde Wirkung nach außen hat. Dies ist nicht für jedes Zeugnis der Fall, so nicht für Jahrgangsstufenzeugnisse. Relevant hierfür sind Abschlusszeugnisse, die das Schulverhältnis regeln. Damit kommen in Betracht Versetzungszeugnisse sowie Abschlusszeugnisse.

2. Gegenstand der Anfechtung

Will man ein Zeugnis, das grundsätzlich angefochten werden kann, mit Widerspruch und Klage anfechten, so sollte man dabei den Umfang der Anfechtung klarstellen und begrenzen auf das, was einem inhaltlichen Angriff unterliegen soll. Diesen zweckmäßigen, aber auch nur notwendigen, Umfang analysiert ein spezialisierter und langjährig erfahrenerer Fachanwalt im Schulrecht und Prüfungsrecht jeweils im Einzelfall. Schon aus Kostengründen macht es keinen Sinn, jede Note in einem Zeugnis inhaltlich anzufechten, denn der Aufwand und damit die Kosten erhöhen sich mit dem Umfang. Es ist zweckmäßig zu analysieren, an welcher oder welchen mehreren Notengebung(en) welchen Faches die gewünschte Versetzung „gekrankt“ hatte und in einem zweiten Schritt, ob inhaltlich hier eine Verbesserung möglich ist und der Sachverhalt entsprechend dafür geeignet ist, den der Mandant dazu berichtet.

Grundsatz: Beurteilungsspielraum

Dabei muss der Betroffene erfahren, dass grundsätzlich die Notengebung nicht gerichtlich überprüfbar ist, da Noten dem sogenannten Beurteilungsspielraum der Prüfer, hier der Lehrer, unterliegt.

Ausnahme: rechtliche Bewertungsfehler

Was rechtlich angreifbar ist, sind sogenannte rechtliche Bewertungsfehler. Von diesen hat die Rechtsprechung zahlreiche Fallgruppen erarbeitet, in welchen Fällen ein Rechtsfehler bei der Bewertung eines Schülers bei der Notengebung vorliegen kann, der von den Gerichten überprüft und aufgehoben werden kann und den damit der erfahrene Fachanwalt sucht, darstellt und rügt. Dies wird in jedem Einzelfall gründlich geprüft. Dafür ist eine Akteneinsichtnahme des Fachanwalts in spezielle Unterlagen der Schule und des Lehrers nötig, denn erst dann kann er feststellen, ob rechtliche Bewertungsfehler gemacht wurden.

Dokumentationspflicht von mündlichen Schulleistungen

Grundsätzlich hat der Schüler – über seinen Fachanwalt im Verwaltungsrecht – die sogenannte Beweislast dafür, dass über den Spielraum hinaus tatsächlich ein Rechtsfehler erfolgt war, der zu einer der anerkannten Fehler-Fallgruppen zählt.

Dies benötigt viel Erfahrung.

Im Fall der Kanzlei Rechtsanwältin Schuback wurde nun eine Notengebung in einem Kernfach gerade angegriffen, die zur Nichtversetzung auf das Gymnasium geführt hatte. Es bestand aufgrund des Sachverhalts Anlass, klar daran zu zweifeln, dass die Notengebung mit mangelhaft rechtlich fehlerfrei erfolgte, und stattdessen „pi mal Daumen“ zugeordnet wurde.

Schulen haben über ihre jeweils ein Fach unterrichtenden Lehrer jedoch die Rechtspflicht, eine vergebene Note schriftlich als richtig nachweisen zu können, und daher Lehrer die Pflicht, über jede mündliche Leistung jedes Schülers in jeder Unterrichtsstunde aussagefähige Protokollnotizen zu haben, mündliche Zwischennoten regelmäßig in bestimmten – engen – Abständen zusammengefasst zu vergeben, und dies schriftlich in ihren Unterlagen nachzuweisen und aus diesen dann die mündliche Gesamtnote des Fachs zu bilden, in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise. Wenn diese saubere und vollständige Dokumentation der Unterrichtsstunden fehlt oder nicht vollständig ist, ist dies bereits ein Indiz für einen Fehler bei der Notengebung, und setzt das Indiz, dass ein Lehrer eine mündliche Note „aus dem Bauch“ und „der Erinnerung“ nur vergab. Die Schule muss dann ihrerseits vor Gericht vollumfänglich beweisen, dass sie keinen Rechtsfehler machte (sogenannte Beweislastumkehr).

3. Abänderung der Note und Versetzung binnen einer Woche durchgesetzt

Es wurde von der Fachanwältin Schuback daher ein Fall binnen einer Woche zu einem Versetzungszeugnis gewonnen, weil diese Beweislastumkehr aufgrund nicht vollständiger und damit nicht nachprüfbarer Unterrichtsstundendokumentationen als Rechtsfehler herausgearbeitet werden konnte. Die Schule trat in einer außerordentlichen Zeugniskonferenz nochmals zusammen, weil ansonsten die Kanzlei Schuback wegen der Eile der Versetzung noch vor den Herbstferien das Verwaltungsgericht noch anrufen hätte müssen, und korrigierte die fehlerhaft erteilte Note „mangelhaft“ auf „ausreichend“ ab. Damit wurde ein prüfungsrechtlicher Fall binnen weniger als einer Woche bereits von der Kanzlei Schuback gewonnen und setzt das Kind glücklich seinen Weg auf dem Gymnasium bereits 14 Tage nach Schuljahresbeginn fort.

Fazit

Auch wenn eine Lage für den Betroffenen im Prüfungsrecht und Schulrecht aus seiner Sicht schwierig erscheint, kann ein Zeugnis jedoch mit guter Kenntnis des umfangreichen Prüfungsverfahrensrechts gelingen und gewonnen werden, denn Schüler haben auch Rechte, nicht nur Pflichten, so u. a. auf saubere Nachweisbarkeit der erteilten Noten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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