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Bachelor-Note beim Masterstudiengang

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Hochschule darf den Zugang zu einem Masterstudiengang in ihrer Prüfungsordnung für Bachelor-Absolventen vom Erreichen einer bestimmten ECTS-Prüfungsnote abhängig machen. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz hervor. Ein Bachelor-Absolvent beantragte Prozesskostenhilfe, um gegen eine entsprechende Zugangsbeschränkung in der Prüfungsordnung vorzugehen. Er hatte den BWL-Bachelor mit der Note D absolviert und wollte sich nun an einer anderen Hochschule für den Masterstudiengang bewerben. Laut Prüfungsordnung sollte der Masterstudiengang aber nur für Bachelor-Absolventen zugänglich sein, die mindestens die Note C erreicht haben.

Die 6. Kammer wies den Antrag mit Beschluss ab, weil sie einem gerichtlichen Vorgehen gegen die Hochschule keinerlei Erfolgsaussichten zugestand. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts ist es zulässig, wenn die Hochschule selbst den Zugang zum Masterstudiengang regelt. Er stellt eine Qualifikation zum Bachelor dar, zumal der kein vollwertiger Berufsabschluss ist. Eine Zugangsbeschränkung muss nicht zwingend vom Gesetzgeber bestimmt werden. Sie kann auch in der Prüfungsordnung von der Hochschule selbst geregelt sein. Schließlich können sie selbst am besten ihre Kapazitäten und die Ausbildungssituation vor Ort beurteilen.

(Verwaltungsgericht Mainz, Pressemitteilung 10/2010)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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