Kann ein Zimmermannshammer ein „gefährliches Werkzeug“ darstellen?

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Das „gefährliche Werkzeug“ nach dem Strafgesetzbuch

Der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ taucht im Strafgesetzbuch an verschiedenen Stellen auf, beispielsweise im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB oder des Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 StGB.

Aber was versteht man unter einem „gefährlichen Werkzeug“ überhaupt? Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dabei kommen nur körperfremde Hilfsmittel in Betracht, sodass Körperteile des Täters ausgeschlossen sind. Ein Boxer, der jemanden mit seiner Faust ins Gesicht schlägt, verwendet also kein gefährliches Werkzeug. Hingegen kann ein fester Schuh am Fuß des Täters ein Werkzeug darstellen, solange der Tritt heftig genug war.

Beispiele aus der Rechtsprechung, bei denen die Eigenschaft als gefährliches Werkzeug bejaht wurde:

  • Schraubenzieher
  • Äxte
  • Kreissägen
  • Scheren
  • Küchenmesser
  • Bügeleisen
  • Glassplitter
  • Gürtel
  • Pfefferspray
  • Brennende Zigarette
  • Elektroschockgerät

Trotz zahlreicher Entscheidungen ist die Frage, ob ein Gegenstand in dem konkreten Fall ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, wohl eins der am heißesten diskutierten Themen im Strafrecht. Immer wieder muss der Bundesgerichtshof beurteilen, ob es sich bei einem konkreten Gegenstand tatsächlich um ein gefährliches Werkzeug handelt. Da die Qualifizierung als gefährliches Werkzeug meist ein höheres Strafmaß bedeutet, ist eine sorgfältige Einordnung auch zwingend erforderlich.

Stellt ein Zimmermannshammer ein gefährliches Werkzeug dar? 

In seinem Beschluss vom 12. Januar 2021 (1 StR 347/20) musste sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen, ob ein sog. „Zimmermannshammer“ ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines Diebstahls mit Waffen darstellt, wenn er nur eingesetzt wird, um die Kassen in einem Spielcasino aufzubrechen.

Da eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen würde, während bei einem einfachen Diebstahl lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe droht, war die richtige Einordnung als gefährliches Werkzeug auch hier unerlässlich.

Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, in dem der Angeklagte einen Zimmermannshammer bei sich geführt hatte, um die Kassen in einem Spielcasino aufzubrechen und Geld zu entwenden.

BGH: Auch ein Zimmermannshammer stellt ein gefährliches Werkzeug dar

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung kurz und knapp fest, dass auch der Zimmermannshammer als „anderes gefährliches Werkzeug“ dem Qualifikationstatbestand des Diebstahls mit Waffen unterfällt. Es handele sich um einen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen.

Aber vorliegend Strafmilderung möglich 

Allerdings – so der BGH – komme vorliegend ein minder schwerer Fall des Diebstahls mit Waffen nach § 244 III StGB in Betracht, da der Angeklagte den Hammer nur eingesetzt hat, um die Kassen im Spielcasino aufzubrechen.

Zu berücksichtigen seien insoweit die Erwägungen des Gesetzgebers zur Einführung eines minder schweren Falls (BT-Dr. 17/4143, S. 7 f.), in denen der Gesetzgeber ausführt, dass es einer Strafzumessungsregelung für den minder schweren Fall bedarf, damit sichergestellt werden kann, dass auch in Fällen, in denen die Tat nur einen geringen Unrechtsgehalt aufweist, eine angemessene Strafe verhängt werden kann.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Diebstahls mit Waffen strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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