Kann man bei Renteneintritt eine Abfindung verlangen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Viele nehmen an, dass Arbeitsverhältnisse mit dem Eintritt der Rente automatisch enden. Nur stimmt das nicht. Tatsächlich läuft das Arbeitsverhältnis rechtlich trotz Renteneintritts weiter!

Unter welchen Voraussetzungen werden Arbeitsverhältnisse aber durch Renteneintritt beendet? Wann enden sie nicht? Und: Kann der Arbeitnehmer davon profitieren, wenn sein Arbeitsverhältnis über den Renteneintritt hinaus weiter läuft? Beispielsweise mit einer Abfindung? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Arbeitsverhältnisse enden grundsätzlich nur durch Kündigung, Aufhebungsvertrag und wirksame Befristung. Es gibt keine gesetzliche Reglung, die das Arbeitsverhältnis durch Renteneintritt enden ließe!

Was gilt in Bezug auf den Renteneintritt stattdessen?

Damit ein Arbeitsverhältnis mit der Rente endet, braucht man eine wirksame Befristung, beispielsweise durch die Arbeitsvertragsklausel: „Das Arbeitsverhältnis endet automatisch, wenn der Arbeitnehmer das Renteneintrittsalter erreicht“ oder: : „...wenn der Arbeitnehmer zum Erwerb einer Altersrente berechtigt ist.“

Solche Reglungen, die es auch in Tarifverträgen gibt, müssen wirksam sein, um das Arbeitsverhältnis wirksam beenden zu können.

Falls es aber eine solche Reglung nicht gibt, oder: falls sie sich als unwirksam erweist, läuft das Arbeitsverhältnis trotz Renteneintritts regelmäßig weiter.

Für Arbeitgeber kann das teuer werden, falls man mit dem Ausscheiden eines Mitarbeiters fest rechnet und womöglich bereits neues Personal eingestellt hat.

Arbeitnehmertipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag dahingehend, ob er eine Klausel zum Renteneintritt beinhaltet oder nicht, und lassen Sie die Klausel von einem Experten auf Ihre Wirksamkeit überprüfen.

Sofern Sie die Klausel rechtlich angreifen wollen, müssen Sie die Klage vor dem Arbeitsgericht spätestens drei Wochen nach der Beendigung einreichen.

Besser ist es, sich deutlich früher danach zu erkundigen, ob und wann das Arbeitsverhältnis endet und ob es sich lohnt, gegen eine Beendigung wegen Renteneintritts zu klagen beziehungsweise mit dem Arbeitgeber eine Aufhebung gegen Zahlung einer Abfindung zu verhandeln. Spätestens einen Monat vor der zu erwartenden Beendigung sollte man das geklärt haben.

Ich meine aber, dass man seinen rechtlichen Vorteil hier nur gegenüber einem Arbeitgeber nutzen sollte, der einen über die Jahre eher geringschätzend behandelt hat. War man glücklich mit seinem Arbeitgeber, sollte man seinen Abschied vielleicht nicht mit einer Rechtsstreitigkeit überschatten. Jedenfalls sollte man den neuen Lebensabschnitt mit gutem Karma starten.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung, zum Aufhebungsvertrag oder zur Beendigung durch Renteneintritt?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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