Kann man sich als Arbeitnehmer wegen täterschaftlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten strafbar machen?

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Nach § 266 a StGB macht sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar, wer die geschuldeten Beiträge nicht an die Krankenkasse abführt.

In § 266 a Abs. 1 StGB steht:

„Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Kann sich aber nun auch ein Angestellter wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar machen?

Nach § 266 a StGB trifft zunächst die strafrechtlich sanktionierte Pflicht lediglich den Arbeitgeber. Diese Pflicht kann aber gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch auf einen Angestellten übertagen werden.

Die Voraussetzungen für eine Übertragung hat der BGH in seinem Beschluss vom 12.09.12 - 5 StR 363/12 - aufgeführt.

Um sich als Arbeitnehmer wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt strafbar zu machen, muss zunächst eine hinreichend konkrete Beauftragung vorliegen. Die Beauftragung kann grundsätzlich formfrei erfolgen, doch muss der Inhalt der Vereinbarung zweifelsfrei das Ausmaß der übertragenen Pflichten erkennen lassen.

Nicht jede Beauftragung führt aber zu einer strafrechtlichen Verantwortung. Vielmehr setzt die Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt weiterhin in der Regel voraus, dass für die Übertragung der Arbeitgeberpflichten ein sachliches Bedürfnis besteht. Dieses Bedürfnis kann sich aus der Größe des Unternehmens, der betrieblichen Struktur oder der Vorerfahrung der Beteiligten ergeben, wodurch die Übertragung als sozialadäquat eingestuft wird.

Letzte Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist, dass es aufgrund der sozialadäquaten Übertragung von Arbeitgeberpflichten zu einer eigenverantwortlichen Entscheidungsgewalt beim Arbeitnehmer gekommen ist. Hierfür ist nicht lediglich die Übertragung von Leitungsbefugnissen oder die Einbindung in unternehmerische Verantwortung ausreichend. Vielmehr müssen die Personalangelegenheiten eigenverantwortlich vom Arbeitnehmer wahrgenommen werden.

Sollten Sie mit dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt konfrontiert werden, sollten Sie keine inhaltlichen Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden tätigen. Vielmehr sollten Sie zeitnah die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen. Regelmäßig werden beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt hohe Schäden und Fallzahlen zugrunde gelegt. Dies folgt daher, dass pro Mitarbeiter und pro Monat jeweils eine eigenständige Straftat vorliegt. Sind 10 Mitarbeiter in einem Monat betroffen, liegen bereits 10 einzelne Straftaten vor. Sollte über einen Zeitraum von 10 Monaten keine Beiträge abgeführt worden sein, liegen bei 10 Mitarbeitern bereits 100 einzelne Straftaten vor. Es droht deshalb beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sehr schnell eine Freiheitsstrafe.

Dieser Beitrag wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich ist Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg.


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