Kanzlei Kesser Kaiser: Abmahnung für die AUDI AG wegen Import von Tuning-Teilen

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Wir vertreten einen Mandanten, der von der Kanzlei Kessler Kaiser im Auftrag der AUDI AG abgemahnt wurde. In der Abmahnung heißt es, unser Mandant habe durch den Import von Tuning-Artikeln nach Deutschland Markenrechte der AUDI AG verletzt.

Die AUDI AG ist Herstellerin der Audi-Kraftfahrzeuge und diverserer Kfz-Zubehörteile. Daneben ist die AUDI AG Inhaberin unter anderem folgender Markenzeichen, die allesamt beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen sind:

  • vier ineinander geschwungene Ringe (Nr. 000018762)
  • "RS 5"-Zeichen (Nr. 015606791)
  • Zeichen der Außenbegrenzungen der vier ineinander geschwungenen Ringe (Nr. 017888903) 

Unser Mandant hat, so heißt es in der Abmahnung, die genannten Markenrechte verletzt, als er diverse "Tuning-Teile" (Zubehörteile für Kraftfahrzeuge) nach Deutschland importiert habe. Diese "Tuning-Teile" seien nämlich zwar mit den genannten Markenzeichen versehen, stammten aber tatsächlich nicht von der AUDI AG selbst. Demzufolge handele es sich um gefälschte Artikel und nicht um Originalware.

Zuvor habe die AUDI AG in einem anderen markenrechtlichen Verfahren den Anbieter von "Tuning-Teilen" im Internet in Anspruch genommen und dabei erfahren, dass dieser andere Onlinehändler die Zubehörteile von unserem Mandanten bezogen haben soll. Unser Mandant sei Importeur der angeblich nicht originalen Teile nach Deutschland. Durch den rechtswidrigen Import und den Besitz zum Zweck des Inverkehrbringens verletze unser Mandant die Rechte der AUDI AG an den oben genannten Markenzeichen. 

Geltend gemachte Ansprüche:

Wegen der vermeintlichen Markenrechtsverletzung soll unser Mandant laut Abmahnschreiben zunächst eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Dabei handelt es sich um das rechtsverbindliche Versprechen, die gerügte Handlung in Zukunft nicht zu wiederholen. Für jeden Fall des Verstoßes gegen eine wirksam abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung wird eine Vertragsstrafe fällig. Dem uns vorliegenden Abmahnschreiben ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, in der - bei deren Unterschreiben - für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine pauschale Vertragsstrafe i.H.v. 5.001,- Euro vereinbart würde. 

Weiterhin soll unser Mandant Auskunft erteilen, unter anderem über die Identität des Herstellers und die Preise. Regelmäßig dient ein solches Auskunftsersuchen dazu, in einem weiteren Folgeschreiben einen konkreten Schadensersatzbetrag berechnen zu können, der sodann noch beim Adressaten der Abmahnung geltend gemacht wird.

Schließlich verlangen die Kessler Kaiser Rechtsanwälte von unserem Mandanten noch die Erstattung der Abmahnkosten, die mit insgesamt 2.305,40 Euro berechnet werden. Zur Erfüllung sämtlicher geltend gemachter Ansprüche werden (kurze) Fristen gesetzt.

Unser Rat an Abgemahnte:

Beachten Sie die in der Abmahnung gesetzten Fristen genau. Nach deren Ablauf könnte Ihr Gegner ansonsten gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten, was zu höheren Kosten führen könnte. Wir raten davon ab, beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen ungeprüft zu unterschreiben. Diese können oftmals ein Schuldeingeständnis darstellen und zudem für den Abgemahnten unangemessen nachteilhaft formuliert sein. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine pauschale Vertragsstrafe vereinbart würde, wie es vorliegend der Fall ist. Für die Vereinbarung einer solchen pauschalen Vertragsstrafe besteht regelmäßig keine rechtliche Veranlassung. Zu anderen, für den Abgemahnten günstigeren Optionen der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beraten wir Sie gerne individuell in Ihrem Fall.

Bei Streitigkeiten im Markenrecht stehen aufgrund der regelmäßig hohen Streitwerte auch wirtschaftliche Aspekte im Vorderund der Verteidigung. Daher überprüfen wir in Mandaten insbesondere die geforderten Beträge sehr gründlich und spezialisiert auf ihre Angemessenheit hin. Wir haben in unserer jahrelangen Kanzleipraxis die Erfahrung gemacht, dass die in Abmahnungen geforderten Beträge zum Teil deutlich zu hoch sind. Unser Ziel lautet daher stets die möglichst kostengünstige Erledigung der Angelegenheit.

Wir helfen Ihnen bundesweit

Bei dem Markenrecht handelt es sich um ein Spezialgebiet im deutschen Privatrecht. Daher sollten Sie als Abgemahnter sich auf die Erfahrung und Kompetenz eines spezialisierten Rechts- oder Fachanwalts verlassen. Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz im Bereich des Markenrechts hoch spezialisiert. Gerne helfen wir auch Ihnen bei Erhalt einer Abmahnung weiter. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet - von Privatpersonen über Selbstständige und Onlinehändler bis hin zu großen Unternehmen.

 

 


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