„Kauf in Kenntnis“ im Abgasskandal – BGH entscheidet am 28. Juli – VI ZR 5/20

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Der Bundesgerichtshof wird am 28. Juli 2020 im Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 5/20 zu einem sehr wichtigen Aspekt entscheiden: Es geht um die Schadensersatzansprüche der Käufer, die ihr Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen beim Dieselmotor des Typs EA 189 im September 2015 erworben haben. Er muss entscheiden, ob auch bei einem sog. Kauf in Kenntnis Schadensersatzansprüche bestehen.

Dass VW sich im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht hat, hat der BGH bereits mit Urteil vom 25. Mai entschieden (Az.: VI ZR 252/19). In diesem Verfahren haben die Karlsruher Richter allerdings noch nicht über die Frage entschieden, ob der Autobauer auch dann noch schadensersatzpflichtig ist, wenn der Verbraucher das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft hat.

Bisher urteilen die Gerichte in diesem Punkt uneinheitlich. Der BGH wird nun am 28. Juli voraussichtlich für klare Verhältnisse sorgen (Az.: VI ZR 5/20). In dem Verfahren geht es um die Schadensersatzklage eines Mannes, der erst im August 2016 einen VW Touran mit dem vom Abgasskandal betroffenen Dieselmotor des Typs EA 189 als Gebrauchtwagen gekauft hatte. Das OLG Koblenz hatte seine Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht darlegen können, warum er trotz der Ad-hoc-Meldung von VW vom 22. September 2015 und der Berichterstattung in den Medien auch im August 2016 noch keine Kenntnis vom Abgasskandal gehabt haben soll. Bis zum August 2016 habe VW alles getan, um zu verhindern, dass ein Käufer in Unkenntnis der Abgasmanipulationen ein Fahrzeug mit dem Motor EA 189 erwirbt. Zumindest im Bezug auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer könne VW ab Herbst 2015 kein verwerfliches Verhalten mehr angelastet werde, so das OLG Koblenz.

Andere Gerichte nehmen VW bei einem Autokauf nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen allerdings nicht aus der Verantwortung. Sogar am selben Gerichtsstandort kann die Rechtsprechung unterschiedlich sein. So entschied ein anderer Senat das OLG Koblenz in zwei Fällen bei Autokäufen in den Jahren 2016 und sogar noch 2017, dass VW nach wie vor schadensersatzpflichtig ist. Auch das OLG Oldenburg hat entschieden, dass VW weiterhin zum Schadensersatz verpflichtet ist. „In einem bemerkenswerten Urteil vom 16. Januar 2020 ging es sogar noch einen Schritt weiter. Es entschied, dass VW völlig unabhängig von einer möglichen Kenntnis des Käufers schadensersatzpflichtig sei. Denn für die Frage der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sei auf das Inverkehrbringen des Fahrzeugs abzustellen. Durch nachträgliche Änderungen oder Mitteilungen lasse sich der Schaden nicht mehr beseitigen, urteilte das OLG Oldenburg in einem Verfahren zum Aktenzeichen 14 U 166/19“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der BGH wird nun für mehr Klarheit sorgen. Wichtig wird seine Entscheidung auch für Verbraucher sein, die sich zwar am Musterverfahren gegen VW beteiligt, aber kein Vergleichsangebot erhalten haben, weil sie ihr Fahrzeug nach dem 31.12.2015 erworben haben.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal



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