Sachmängelhaftung: Rechte bei Kauf, Privatverkauf und das Wichtigste zur Gewährleistung
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Experten-Autorin dieses Themas
Kauft man mangelhafte Ware, stehen dem Käufer gesetzliche Gewährleistungsrechte zu, die seit dem 01. Januar 2022 nochmals erweitert wurden. Vielen Käufern sind die eigenen Rechte unklar. Regelmäßig werden Kunden seitens des Verkäufers zu Unrecht mit dem Hinweis weggeschickt, dass die Garantie abgelaufen oder dass die Ware durch den Kunden kaputtgegangen sei – auch deshalb kam es zur Gesetzesänderung im Januar 2022.
Damit Sie wissen, welche Rechte Ihnen tatsächlich zustehen und wie Sie vorgehen sollten, wenn gekaufte Ware mangelhaft ist, habe ich das Wichtigste für Sie zusammengefasst. Im Hinblick darauf, dass die Sachmängelhaftung eine sehr umfangreiche Materie ist, kann dieser Artikel jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Ziel ist zunächst, sich einen Überblick über die Materie und Verständnis dafür zu verschaffen.
Dieser Artikel bezieht sich im Wesentlichen auf den Verbrauchsgüterkauf, d. h., auf den Fall, dass ein Verbraucher bei einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
Beim Kaufvertrag zwischen Unternehmern und beim Verkauf durch Privatleute können andere Regelungen gelten. Insbesondere unter: Sachmängelhaftung beim Privatverkauf (Ebay, Autoverkauf etc.), können Privatpersonen nachlesen, welche Regelungen für sie gelten.
Bedeutung Sachmängelhaftung und Unterschied zur Garantie
Nicht selten werden die Begriffe der Sachmängelhaftung beziehungsweise der Gewährleistung und der Garantie von juristischen Laien verwechselt. Es ist ein immer noch weitverbreitetes Missverständnis, dass unter Garantie und Gewährleistung das Gleiche zu verstehen ist – das ist nicht der Fall.
Der große Unterschied besteht darin, dass die Sachmängelhaftung beziehungsweise Gewährleistung zum Schutz der Käufer vor mangelhafter Ware gesetzlich vorgeschrieben ist, während die Garantie lediglich ein die Gewährleistung ergänzendes freiwilliges Versprechen – meist seitens des Herstellers – ist. Oftmals reicht die Herstellergarantie in zeitlicher Hinsicht über die Gewährleistung hinaus und ist weitreichender als die gesetzliche Sachmängelhaftung. Manchmal wird jedoch auch eine Garantie von einem halben Jahr versprochen und nach Ablauf dieses Zeitraums auf den Ablauf der Garantie verwiesen. Das ist falsch.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuwaren zwei Jahre; für Gebrauchtwaren mindestens ein Jahr. Es ist völlig unerheblich, ob zusätzlich eine Garantie versprochen worden ist. Die gesetzliche Sachmängelhaftung besteht unabhängig davon für die Dauer von zwei Jahren.
Neu seit Januar 2022: Garantieerklärungen müssen Verbrauchern auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden; es muss klargestellt werden, dass gesetzliche Gewährleistungsrechte unabhängig hiervon gelten.
Wichtig: Man sollte sich vor Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist also nicht mit dem Argument abwimmeln lassen, dass die Garantie abgelaufen sei. Die zweijährige Frist beginnt regelmäßig mit der Übergabe (bzw. Lieferung) der Sache zu laufen.
Mögliche Verlängerung der Verjährung
Nach der seit Januar 2022 neuen Regelung zur Sonderbestimmung für die Verjährung, § 475e Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjähren Ansprüche grundsätzlich nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat, sofern sich der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt hat. Es ist also denkbar, dass sich die Verjährungsfrist verlängert, wenn der Mangel zum Ende der zweijährigen Frist auftritt.
Hinweis: Das Gesetz stellt in § 477 BGB eine Vermutung auf (sogenannte Beweislastumkehr), die dem Käufer die Geltendmachung der gesetzlichen Rechte für einen Zeitraum von sechs Monaten beziehungsweise einem Jahr nach Übergabe (bzw. Lieferung) der Sache vereinfacht. Genaueres hierzu siehe unten unter: Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Rechte.
Welche Rechte haben Käufer?
Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer Rechte zu. Diese Rechte sind in § 437 BGB gesetzlich normiert. Sofern die gesetzlichen Vorschriften vorliegen, sind das:
Nacherfüllung, § 439 BGB
Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB
Minderung des Kaufpreises, § 441 BGB
Schadensersatz, §§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB.
Bevor man vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen kann, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit geben nachzuerfüllen. Juristen bezeichnen diesen Vorrang der Nacherfüllung auch als sogenanntes Recht zur zweiten Andienung. Der Verkäufer trägt die Kosten für diese Nacherfüllung (z. B. Transport- und Materialkosten).
Im ersten Schritt sollte der Käufer daher ein Nacherfüllungsverlangen gegenüber dem Verkäufer geltend machen, aus Beweisgründen bestenfalls schriftlich. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es im Verbrauchsgüterkauf für einen möglichen Rücktritt wegen eines Mangels dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht vornimmt. Diese beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher den Unternehmer über den Mangel informiert, § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. auch § 475d Abs. 1 Nr. 2–5 mit weiteren Ausnahmen vom Erfordernis der Fristsetzung). Der Käufer kann jedoch nach dem Wortlaut des § 439 BGB grundsätzlich selbst wählen, ob er Nachbesserung (mangelhafte Sache wird repariert) oder Nachlieferung (neue mangelfreie Sache) möchte.
Viele Verkäufer versuchen den Käufer auf die Reparatur, d. h., die Nachbesserung zu verweisen. Die vom Käufer gewählte Art der Nachbesserung kann vom Verkäufer grundsätzlich jedoch nur dann abgelehnt werden, wenn sie unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu leisten ist.
Seit Januar 2022 kann der Käufer gem. § 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits bei einem seitens des Unternehmers gescheiterten Nacherfüllungsversuch vom Kaufvertrag zurücktreten, ein Minderungsverlangen oder Schadensersatz geltend machen.
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Rechte
Um die benannten Rechte geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Zunächst muss ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sein. Außerdem muss die Sache mangelhaft sein. Der Sachmangel ist in § 434 BGB definiert. Seit Januar 2022 ist die Sache nur noch dann mangelfrei, wenn sie den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen des § 434 BGB entspricht.
Zuvor war ein Mangel erst zu bejahen, wenn die IST-Beschaffenheit der gekauften Sache von der vereinbarten oder üblicherweise zu erwartenden SOLL-Beschaffenheit abwich.
Anders als bislang ist ein Mangel also auch dann zu bejahen, wenn eine Beschaffenheit subjektiv vereinbart worden ist, die Sache jedoch den objektiven Anforderungen nicht entspricht.
Ist ein elektrisches Gerät kaputt, springt ein Auto nicht an oder funktioniert die Ware nicht einwandfrei, liegt ein Mangel vor. Dieser Mangel muss bereits bei Übergabe bestanden haben.
Gesetzliche Vermutung bzw. Beweislastumkehr
Beim Verbrauchsgüterkauf gilt die gesetzliche Vermutung nach § 477 BGB, wonach vermutet wird, dass eine Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar (Beweislastumkehr). Nach Ablauf dieses einen Jahres muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat, was in vielen Fällen schwer zu beweisen sein dürfte.
Der Gesetzgeber hat diese Dauer der Beweislastumkehr seit der neuen Sachmängelhaftung im Januar 2022 zur Stärkung der Rechte der Käufer verlängert. Zuvor war diese Vermutung auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt. Für Kaufverträge, die vor Januar 2022 geschlossen worden sind, gilt diese Vermutung mithin nur für sechs Monate. Gelingt dieser Beweis nicht, ist die Konsequenz, dass der Käufer in einem gerichtlichen Prozess – in dem bei Unaufklärbarkeit der Tatsachen danach entschieden wird, wer die Beweislast trägt – verlieren würde. Diese Vermutung gilt beim Erwerb eines lebenden Tieres sechs Monate ab dem Gefahrübergang.
Stellen Sie nach dem Kauf einer beweglichen Sache einen Mangel fest, ist für die Inanspruchnahme Ihrer Rechte von sehr großer Relevanz, diese vor Ablauf der Beweislastumkehr geltend zu machen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, nicht mehr beweisen zu können, dass der Mangel tatsächlich bereits bei Übergabe bestand.
Sachmängelhaftung beim Privatverkauf (Ebay, Autoverkauf etc.)
Wer als Privatperson eine Sache verkaufen möchte, beispielsweise auf Ebay oder auf dem Flohmarkt, oder wer als Privatpersonen einen Autoverkauf anstrebt, kurzum, wer einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache schließen möchte, sollte sich einmal die Sachmängelhaftung im Privatverkauf vor Augen führen, um sich vorzeitig absichern zu können und bewusst zu machen, welche Pflichten einen als Verkäufer tatsächlich treffen können. Ein Privatverkauf liegt vor, wenn auf Verkäuferseite eine Privatperson steht. An wen diese Privatperson verkauft, ist irrelevant. Ein Privatverkauf liegt also auch vor, wenn eine Privatperson an einen Unternehmer verkauft. Verbrauchsgüterkauf liegt hingegen vor, wenn auf Verkäuferseite ein Unternehmer steht und auf Käuferseite eine Privatperson, § 474 BGB.
Wichtig zu wissen ist erst mal, dass auch Privatverkäufer für eine mangelfreie Ware einstehen müssen. Das ergibt sich aus den Hauptpflichten bei Abschluss eines Kaufvertrages, § 433 Abs. 1 BGB. Die Sachmängelhaftung greift mithin auch hier, sodass Käufer innerhalb von zwei Jahren (ab Übergabe bzw. Lieferung) Gewährleistungsrechte bei der Privatperson geltend machen können. Anders als beim Verbrauchsgüterkauf können die Gewährleistungsrechte beim Privatverkauf jedoch vollständig ausgeschlossen werden – es empfiehlt sich also, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Wer als Privatperson Sachen verkauft, sollte also unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte verkaufen, um der Sachmängelhaftung zu entgehen. Der bloße Hinweis, als Privatperson zu verkaufen, genügt nicht. Auch der Hinweis, dass Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen sind, reicht nicht. Wollen Sie eine Mängelhaftung ausschließen, können Sie folgende rechtssichere Formulierung für Ihre Klausel nutzen: „Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung (früher Gewährleistung) aus.“
Sachmängelhaftung ausschließen
Um der Haftung zu entgehen, wollen viele Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren. Beim Privatverkauf können, wie unter Sachmängelhaftung beim Privatverkauf erklärt, Gewährleistungsrechte vollständig ausgeschlossen werden. Beim Verbrauchsgüterkauf, d. h., wenn ein Unternehmer an eine Privatperson verkauft, ist ein vollständiger Ausschluss zum Schutz der Verbraucher rechtlich nicht zulässig. Das gilt sowohl für den Verkauf von Neu- als auch Gebrauchtwaren.
Steht ein vollständiger Gewährleistungsausschluss im Raum, ist also Folgendes zu prüfen:
Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB:
Ist ein Verbrauchsgüterkauf zu bejahen, sind nach § 476 BGB alle zum Nachteil des Käufers getroffenen Vereinbarungen nichtig.
Garantie und Arglist, § 444 BGB:
Gibt der Verkäufer eine Garantie, steht dies im Widerspruch zum Gewährleistungsausschluss, sodass der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist.
Hat der Verkäufer einen Mangel an der Sache arglistig verschwiegen, kann er sich ebenfalls nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
Sachmängelhaftung verkürzen
Bei Gebrauchtwaren können die Gewährleistungsrechte durch eine entsprechende Vereinbarung verkürzt werden, § 476 Abs. 2 BGB. Damit diese Vereinbarung wirksam ist, ist es erforderlich, dass
der Käufer (Verbraucher) vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Andernfalls ist die Verkürzung nicht wirksam vereinbart. Da beim Privatverkauf auch ein Gewährleistungsausschluss möglich ist, ist die Verkürzung für den Privatverkauf irrelevant.
Fazit zur Sachmängelhaftung
Die gesetzliche Sachmängelhaftung ist nicht gleichzusetzen mit einer Garantie, die nur ein freiwilliges Versprechen ist.
Die Sachmängelhaftungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre.
Seit Januar 2022 hat der Gesetzgeber die Vermutung, dass Mängel, die sich im ersten halben Jahr nach Übergabe der gekauften Sache zeigen, bereits bei Übergabe bestanden haben, auf ein Jahr verlängert.
Für Kaufverträge ab Januar 2022 gilt die Beweislastumkehr aus § 477 BGB mithin für ein Jahr ab Übergabe der Sache.
Käufer sollten unmittelbar nach Feststellung des Mangels ein Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung schriftlich geltend machen.
Jedenfalls muss der Mangel dem Verkäufer schriftlich unmittelbar angezeigt werden. Seit der Gesetzesänderung im Januar 2022 läuft bereits durch die Unterrichtung eine angemessene Frist zur Nachbesserung.
Auch Privatverkäufer müssen grundsätzlich für eine mangelfreie Ware einstehen. Die Sachmängelhaftung gilt also auch beim Privatverkauf.
Beim Privatverkauf können Gewährleistungsrechte jedoch vollständig ausgeschlossen werden.
Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss nicht möglich.
Unternehmer, die Gebrauchtwaren an Verbraucher verkaufen, können die Haftung beim Verbrauchsgüterkauf betreffend Gebrauchtwaren auf minimal ein Jahr verkürzen, sofern die Vereinbarung den Anforderungen von § 476 Abs. 2 S. 2 BGB genügt.
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