Kein Anspruch auf Abfindung bei verspäteter Kündigungsschutzklage

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Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, steht ihm nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein Abfindungsanspruch zu. Der Anspruch erlischt jedoch auch dann, wenn der Arbeitnehmer verspätet klagt und die Klage später zurücknimmt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.08.2009 (Aktenzeichen: 2 AZR 267/08).

In dem Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitsnehmer ordentlich zum 31.12.2006 gekündigt. Die Kündigung, die einen Hinweis gem. § 1a KSchG enthielt, war dem Arbeitnehmer am 29.06.2006 zugegangen. Gleichwohl erhob dieser erst am 07.08.2006 Kündigungsschutzklage und gab an, die Kündigung sei ihm erst am 17.07.2006 zugegangen. Einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellte er nicht. Das Angebot einer Abfindung lehnte er ab. Am 21.08.2006 nahm der Arbeitnehmer die Klage zurück und begehrte in einer neuen Klage die Abfindung. Jedoch blieb er auch mit dieser Klage in allen Instanzen ohne Erfolg.

Zweck der Regelung des § 1a KSchG sei es, eine gerichtliche Auseinandersetzung der Arbeitsvertragsparteien zu vermeiden. Dies umfasse auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingelegte Kündigungsschutzklagen. Der Arbeitnehmer solle nicht zunächst die Entwicklung eines Kündigungsschutzprozesses und die Klage im Falle der sich abzeichnenden Erfolglosigkeit zurücknehmen dürfen, um dann doch noch in den Genuss der Abfindung zu kommen, so das Gericht.


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