Kein Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetacktertes Arbeitszeugnis

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Arbeitnehmer besitzen grundsätzlich kein Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis.

Arbeitgeber erfüllen den Anspruch eines AN auf Erteilung eines Zeugnisses grds. auch mit einem Papier, welches zweimal gefaltet wurde, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe zu versenden. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen.

Zur Sache:

Der Kläger war bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, seit 2010 als Vertriebsdisponent angestellt. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen). Sie kündigte dem Kläger ordentlich zum 30.11.205. Gegen die Kündigung setzte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage (3 Ca 1747/15) zur Wehr. Der Kläger und der Beklagte schlossen in diesem Prozess schließlich einen Vergleich, nachdem das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung zum 30.11.2015 gegen Zahlung einer Abfindung endete.

Zudem vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte zur Erteilung eines Endzeugnisses mit einer guten Bewertung von Leistung und Verhalten (stets zur vollen Zufriedenheit/einwandfrei) verpflichtet sei.

Der Kläger war jedoch weder mit der Form noch mit dem Inhalt des von der Beklagten erteilten Zeugnisses einverstanden. Er erhob daher Klage. Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses entsprechend einer vorformulierten Vorlage. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein. Er habe einen Anspruch auf Erteilung eines ungetackerten und ungeknickten Zeugnisses, da es ansonsten nicht als Bewerbungsunterlage geeignet sei und zum Ausdruck bringen würde, dass die Beklagte nicht mit ihm als Arbeitnehmer zufrieden gewesen sei. Das LAG wies die darauf eingelegte Berufung teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet zurück.

Gründe:

Der Kläger hat nach § 109 Abs. 1 GewO keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Arbeitszeugnisses. Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, sofern und soweit das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Im Streitfall genüge das dem Kläger erteilte Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf ein ungetackertes und ungeknicktes Arbeitszeugnis, wie von ihm mit der Berufung verlangt. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung erfüllt ein Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitsnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Hinzu kommt, dass die Beklagte erklärt hat, sie habe alle erstellten Zeugnisse ungeknickt in einem DIN A4-Umschlag an den Kläger versandt. Es grenze schon an Rechtsmissbrauch über zwei Instanzen, ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, anstatt es sich bei der Beklagten – wie angeboten- abzuholen (Entfernung ca. 11 km). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Ein getackertes Zeugnis stelle kein unzulässiges Geheimzeichen dafür dar, dass der Arbeitgeber nicht mit dem AN zufrieden gewesen sei. Dieser Umstand widerspreche nicht einer Bewertung mit der Note „gut“.

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz online


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