Kein Bonus bei der Abfindung

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Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit und Fachpresse ist im Rahmen der Vorbereitungen zum Brexit am 29.03.2019 der § 25a Abs. 5a Kreditwesengesetz (KWG) in Kraft getreten, wonach bei Risikoträgerinnen und -trägern bedeutender Finanzinstitute, deren jährliche Fixvergütung in den alten Bundesländern 241.000,00 € und in den neuen Bundesländern 221.400,00 € überschreitet (das 3-fache der Beitragsmessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung i. S. d. § 159 SGB VI), auch dann, wenn es sich um keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche Leitende Angestellte handelt, die Arbeitsverhältnisse gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufgelöst werden können, ohne dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer Begründung bedarf. 

Damit wird allein aus der Höhe der Vergütung und der Stellung als Risikoträger der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers durchbrochen und ein eigener Auflösungstatbestand aus der Höhe der Vergütung und der besonderen Aufgabe heraus geschaffen. Muss es sich auch beim Arbeitgeber um ein bedeutendes Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes handeln, so bleibt zwar auch das Verbot der sozial ungerechtfertigten Kündigung unberührt, allerdings kann der Arbeitgeber einfach bei sozial ungerechtfertigter Kündigung und unwirksamer Kündigung einen Auflösungsantrag stellen und sich damit das Arbeitsverhältnis unter der Begrenzung der §§ 9, 10 KSchG bei einer maximalen Abfindung, gestaffelt nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit, von maximal 1,5 Jahresgehältern beenden.

Ähnlich wie bei Leitenden Angestellten ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2, KSchG kein Grund für den Auflösungsantrag erforderlich ist, kann sich der Arbeitgeber von dem definierten Kreis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mithin zwanglos mit wirtschaftlich überschaubaren Risiken trennen. 

Es ist damit ein bemerkenswertes Sonderrecht geschaffen worden, wobei man trefflich über die Schutzbedürftigkeit streiten kann. Definitiv handelt es sich allerdings um eine Durchbrechung des Kündigungsschutzes. 

Es bleibt abzuwarten, ob mit der Einführung diese Regelung nur ein erster Schritt in Richtung Auflösungs- und Abfindungsrecht und weg vom Bestandsschutz bei Kündigungen getan worden ist oder ob es sich insoweit um eine echte Ausnahme handelt, allein im Hinblick auf den vielleicht oder doch auch nicht kommenden Brexit, mit dem Ziel, ausländischen Großbanken den Standort Deutschland schmackhaft zu machen und das „Gespenst des Kündigungsschutzes“ zu vertreiben. 

Erich Hünlein, Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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