Kein Bußgeld bei Handy-Telefonat im Auto bei reiner Ortsveränderung des Gerätes!

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Ein Benutzen eines Mobiltelefons durch bloße „Ortsveränderung“ im Auto ist nicht gegeben und führt nicht zur Verhängung eines Bußgeldes (OLG Köln, November 2014):

Die Beschuldigte war mit ihrem Pkw unterwegs, als ihr Handy in der Handtasche klingelte. Ihr 10-jähriger Sohn versuchte, das Handy in der Handtasche zu „finden“ und herauszunehmen. Als dies aufgrund des breit gefächerten Inhalts der Handtasche nicht gelang, reichte er die Tasche an die Beschuldigte weiter, welche während der Fahrt die Suche durch Kramen in der Tasche fortsetzte. Sie fand das Handy und reichte es direkt an ihren Sohn weiter, ohne das Telefon eines Blickes zu würdigen. Der 10-Jährige nahm dann das Gespräch entgegen.

Das Amtsgericht Köln verhängte zunächst hierfür eine Geldbuße in Höhe von 40,- € wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons. Dagegen legte die Beschuldigte durch ihren Verteidiger Rechtsmittel ein.

In II. Instanz hob dann das OLG Köln dieses Urteil wieder auf und verwies die Sache an das AG Köln zurück. Das OLG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass der mögliche Wortsinn eines gesetzlichen Tatbestandes die nicht hintergehbare Grenze der Auslegung bilde. Der mögliche Wortsinn des Wortes „Benutzen“ sei von einer bloßen Ortsveränderung nicht mehr gedeckt, da dadurch kein Bezug mehr zur Funktionalität des Gerätes vorliegt. Dies sei keine bestimmungsgemäße Benutzung mehr, wenn das Mobiltelefon lediglich aufgenommen wird, um es andernorts wieder abzulegen.

OLG Köln, November 2014

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin.


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