Kein Bußgeld mehr bei außerhalb von behördlich zugelassenen Stellen bereitgehaltener Taxen

  • 1 Minuten Lesezeit

In der Rechtssache „11 N 17.1693“, welche am 19.06.2018 von den Richtern des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes entschieden wurde, lag ein Normenkontrollantrag eines Münchner Taxifahrers zugrunde.

Dieser hinterfragte die Ermächtigungsgrundlage der Münchner Taxiverordnung, wonach Taxis, welche an nicht besonders behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten wurden, ein Bußgeld auferlegt werden konnte.

§ 2 I MünchTaxiO regelt die Standplatzpflicht der Taxis. § 6 Nr. 1 MünchTaxiO ermächtigt die Behörden, bei Verstoß der Bereitstellung von Taxis eine Geldbuße zu verhängen.

Die Problematik liegt hier jedoch in der Kompetenzenverteilung. Nach der Meinung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes sei die Standplatzpflicht für Taxifahrer schon abschließend im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf Bundesebene geregelt. In diesem Gesetz sei jedoch kein Bußgeldtatbestand zu finden.

Konsequenterweise hat dies zur Folge, dass der § 6 Nr. 1 MünchTaxiO durch das PBefG auf Bundesebene „ausgehebelt“ wird. Für die Erteilung von Bußgeldern fehlt es der Behörde somit an einer Ermächtigungsgrundlage.

Die Standplatzpflicht für Taxifahrer ist jedoch von der Entscheidung nicht beeinträchtigt. Diese lässt sich aus Sicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes bereits aus der bundesgesetzlichen Regelung des § 47 I PBefG ableiten.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass Taxifahrer, welche an lukrativen Standorten wie etwa einem Hotel oder einer Diskothek ihre Leistungen anbieten, zwar auf behördlich zugelassene Stellen verwiesen werden, ihnen jedoch kein Bußgeld aufgrund ihres Vergehens auferlegt werden darf.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana

Beiträge zum Thema