Veröffentlicht von:

Kein Erstattungsanspruch beim Online-Banking trotz Einsatzes eines Trojaners

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Karlsruhe hat im Jahre 2014 die Klage einer Bankkundin abgewiesen, welche die Erstattung eines Betrages in Höhe von 9.000,- EUR begehrte.

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nahm am Online-Banking der beklagten Bank teil. Im Jahre 2013 hat sie sich auf dem Online-Banking Account eingeloggt. Ein sog. „Rücküberweisungstrojaner“ wurde auf das Online-Banking der Bank angepasst. Der Browser der Klägerin wurde durch den Trojaner insoweit geändert, dass ein falscher Kontostand (9.000,- EUR höher) und eine Fehlüberweisung (in Höhe dieser 9.000,- EUR) aufgeführt wurden. Die Klägerin wurde aufgefordert, diesen Betrag zurück zu überweisen. Die Klägerin hat daraufhin, unter Verwendung ihrer TAN, die Überweisung getätigt.

Nachdem die Klägerin nach einige Zeit anhand ihrer Kontoauszüge feststellte, dass es tatsächliche keine Fehlüberweisung auf ihrem Konto gab, hat sie die Bank aufgefordert, ihr den abgebuchten Betrag zu erstatten.

Die Bank lehnte dies ab. Daraufhin hat sie Klage erhoben.

Gemäß § 675 u BGB hat ein Kontoinhaber im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs gegen die Bank einen Anspruch auf Erstattung.

Nicht autorisiert sind Zahlungsvorgänge, die ohne Zustimmung des Kontoinhabers vorgenommen wurden (§ 675 j BGB).
Fraglich war demnach, ob im vorliegenden Fall ein autorisierter Zahlungsvorgang im Sinne des § 675 u BGB vorgelegen hat.

Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, da es sich nach Auffassung des Gerichts bei der streitgegenständlichen Zahlung um einen autorisierten Zahlungsvorgang gehandelt hat.

Die Klägerin hat die Überweisung unter Verwendung der TAN-Nummer selbst vorgenommen.

Die Tatsache, dass die Klägerin diesen Zahlungsvorgang lediglich aufgrund einer Täuschung vorgenommen hat, ist für die Frage, ob ein autorisierter Zahlungsvorgang vorliegt, unerheblich.

Die auf dem Gebiet des Bankrechts spezialisierte Kanzlei SH Rechtsanwälte rät daher zur äußersten Vorsicht beim Online-Banking.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SH Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema