Veröffentlicht von:

Kein Gewohnheitsrecht bei jahrzehntelanger Duldung

  • 1 Minuten Lesezeit

Auch bei jahrzehntelanger Nutzung und Duldung durch den Nachbarn bildet sich kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht.

Häufig sind die Nutzungsrechte hinsichtlich der Nutzung von Wegen nicht klar geregelt, insbesondere nicht im Grundbuch eingetragen. Sofern es hierbei nicht zum Streit kommt, spielt die rechtliche Einordnung bzw. der rechtliche Bestand eines solchen Wegerechts keine Rolle. Schwierig wird es jedoch in Streitfällen, in denen es an einer klaren Regelung fehlt.

Die bisherige Rechtsprechung ging vielfach davon aus, dass sich bei jahrzehntelanger geduldeter Nutzung eines Weges Gewohnheitsrecht bildet und der Berechtigte hieraus dann dauerhafte Ansprüche herleiten kann.

Hierüber hat der Bundesgerichtshof nunmehr in einem Grundsatzurteil entschieden:

Die Vorinstanz, das Landgericht, hatte zunächst das Vorliegen eines Wegerechts aufgrund jahrzehntelanger Nutzung und somit Bildung eines Gewohnheitsrechtes bejaht, der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und stellte folgenden Grundsatz auf: Auch bei jahrzehntelanger Nutzung über mehr als 30 Jahre bildet sich ein Gewohnheitsrecht.

Ein Wegerecht kann, sofern dies nicht grundbuchmäßig vereinbart ist, nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegerecht bestehen, nicht jedoch aufgrund Gewohnheitsrechts. Betroffene, die sich bislang auf eine gewohnheitsrechtliche Fortdauer ihres seit Jahren ausgeübten Wegerechtes verlassen haben, sollten daher nach Möglichkeit zumindest über eine schuldrechtliche Vereinbarung eine hinreichende Rechtssicherheit schaffen.

Quelle: BGH, Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 155/18


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Klein

Beiträge zum Thema