Kein Kündigungsrecht eines DSL-Vertrages bei Umzug?

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Der Bundesgerichtshof hat am 11.11.2010 entschieden, dass ein DSL-Kunde, der in seiner neuen Wohnung kein DSL nutzen kann, kein Recht hat, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. In der Entscheidung wies der Bundesgerichtshof vor allem darauf hin, dass der Kunde bewusst einen kostengünstigeren Tarif, ohne die Möglichkeit der kurzfristigen Kündigung, gewählt habe (BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10).

Grundsätzlich bietet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für einzelne Verträge Vorschriften, nach denen unter bestimmten Bedingungen auch eine außerordentliche Kündigung möglich wäre. Nimmt man einen DSL-Vertrag, wären sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Dienstvertrages als auch unter dem Gesichtspunkt eines Dauerschuldverhältnisses fristlose Kündigungen eigentlich denkbar.

Der Bundesgerichtshof hatte aber über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren für einen DSL-Anschluss vereinbart war. Nach einem Umzug war mangels DSL-fähiger Leitungen keine weitere Nutzung möglich. Auf die entsprechende Mitteilung kündigte der Kunde den Vertrag. Gleichwohl forderte das Unternehmen eine Zahlung der monatlichen Grundgebühr für den Rest der Vertragslaufzeit.

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nicht aus Vorgängen abgeleitet werden kann, auf die der andere Vertragspartner gar keinen Einfluss habe und die der Kündigende selbst herbeiführe. Im vorliegenden Fall habe der Kunde bewusst einen langfristigen Vertrag gewählt, um über die längere Vertragslaufzeit weniger zu zahlen. Alternativ wäre  auch ein Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit wählbar gewesen. Damit aber trägt der Kunde das Risiko für eine Änderung seiner Lebensumstände trage selbst. Auch wurde seitens des Bundesgerichtshofs zu Lasten des Kunden gewertet, dass ihm ein Router und ein WLAN-Stick zur Verfügung gestellt worden waren und der Vertrag für das Unternehmen deshalb erst im zweiten Jahr Gewinn abwarf.

Entscheidend sind somit im Falle eines Umzugs die vertraglichen Modalitäten. Auch wenn der Bundesgerichtshof in einzelnen Fällen eine Kündigung ausgeschlossen hat, bleibt eine Einzelabwägung vorzunehmen.

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Jörg Schwede

Rechtsanwalt


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