Kein Schadensersatz bei Abmahnung wegen CC-Lizenz – aber hohe Anwaltsgebühren

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Urheberrechtsverletzung bei Fotos: Kein Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung und CC-Lizenz – aber hohe Anwaltsgebühren

OLG Köln vom 29.06.2016 – 6 W 72/16

Fotoabmahnung

In den letzten Jahren sind auch in Bielefeld und Ostwestfalen zunehmend Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung fremder Fotografien auf Internetseiten erfolgt. Dabei ist die rechtliche Position des Fotografen eines Lichtbildes (Fotos) besonders gut und komfortabel, da ein solches Foto anders als andere sogenannte Werke im Sinne des Urhebergesetzes keine persönlich geistigen Schöpfung sein muss. Ein Foto ist unabhängig von seiner Schöpfungshöhe stets geschützt, was sich aus § 72 Urheberrechtsgesetz ergibt.

Wenn also eine Nutzung ohne Zustimmung des Fotografen erfolgt, insbesondere im Internet dieses Foto auf einer Seite eingestellt wird, so ist das nicht nur rechtswidrig, sondern leicht aufzufinden und ebenso leicht abzumahnen. Die Verwendung ohne Zustimmung des Fotografen ist unzulässig und löst Unterlassungs-, Schadensersatz- und (Anwalts-)Kostenerstattungsansprüche aus

Creative Commons (CC-Lizenz)

Dabei geht es in Abmahnungen zunehmend um eine besondere Kategorie von Lizenzen, nämlich sogenannte „Creative Commons“, CC-Lizenzen.

Diese standardisierten Lizenzen geben unter der Einhaltung der dort genannten jeweiligen Bedingungen, mindestens ist dies die Nennung des jeweiligen Fotografen als Urheber, unentgeltlich das Recht, dieses Foto auf jeweils festgelegte Weise privat oder sogar gewerblich zu nutzen, insbesondere nach § 19 a UrhG auf einer Internetseite öffentlich zugänglich zu machen.

Das Tückische ist aber:

Sobald die Bedingungen nicht eingehalten werden, also etwa die Nennung des Fotografen „vergessen“ wird, besteht die Berechtigung nicht. Es handelt sich dann also um eine unerlaubte Nutzung.

Dies machen sich zunehmend Fotografen zunutze, die mit Hilfe von Suchmaschinen gezielt solche Verstöße aufsuchen und anwaltlich abmahnen lassen. Neben der Unterlassung und Entfernung von der Internetseite wird dann häufig ein Schadensersatz geltend gemacht, der sich nach der sogenannten Lizenzanalogie richtet.

Häufig machen die Fotografen oder deren abmahnende Anwälte dann geltend, üblich seien Sätze, deren Höhe sich nach der sogenannten „MFM-Tabelle“ richtet, die pro Internetseite und Jahr der Nutzung zwischen 300 € und 500 € je Foto betragen. Die Gerichte sind dem oft gefolgt.

Auf diese Art und Weise konnte das Vergessen einer Benennung als Urheber dazu führen, dass anstelle einer kostenlosen Verwendung Beträge in vierstelliger Höhe als Schadensersatz bezahlt werden mussten. Hinzu kommen Anwaltskosten, die je nach Gericht aus einem Streitwert je Bild von 3.000-6.000 € berechnet wurden, was zusätzlich nochmal zu 300-500 € aufwirft. Insgesamt sind selbst bei einem einzigen Foto häufig 1.000-4.000 € als Kostenerstattung für die Abmahnung erzielt worden.

Das macht die Abmahnung für den Fotografen so lohnend, der regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten haben dürfte, solche Beträge für seine Bilder tatsächlich „am Markt“ zu erzielen. Für die sogenannten „CC-Lizenzen“ erzielt der Fotograf gar keine Lizenzgebühren, sie dienen ihm der Idee nach als Werbemittel.

In der Praxis drängt sich manches Mal jedoch der Eindruck auf, es handele sich vielmehr um ein Mittel der Erzielung von Umsatz durch Abmahnungen, vor allem wenn für Fotos, die „umsonst“ zur Verfügung gestellt werden, systematisch Schadensersatz in Höhe der „MFM-Lizenzen“ eingefordert wird.

OLG Köln: Keine MFM-Tabelle für CC-Bilder

Das OLG Köln hat dem von Fotografen gerne geltend gemachtem Hinweis auf die MFM-Tabelle als Berechnungsgrundlage angeblichen Schadensersatzes im Falle von CC-Lizenzen eine deutliche Absage erteilt.

Es hat in seinem Beschluss vom 29.06.2016, Aktenzeichen 6 W 72/16

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2016/6_W_72_16_Beschluss_20160629.html

ausdrücklich festgestellt, dass vielmehr der Schaden der Nutzung eines üblicherweise umsonst zur Verfügung gestellten Bildes auch dann, wenn der Urheber nicht genannt wird, 0,00 € ausmacht.

Wörtlich führt das Gericht aus:

„Der Kläger kann nach der Berechnung nach der Lizenzanalogie dasjenige verlangen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. (...)

Den „objektiven Wert“ der Nutzung eines unter der D-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts hat der Senat in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (6 U 60/14) mit Null angesetzt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen. (...).

Gleiches gilt für die fehlende Urheberbenennung. Zwar wird vertreten, ... Wenn vorliegend Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass 2012 auch auf andere Weise als über die D Lizenz Lichtbilder des Klägers lizenziert worden sind, ist kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Kläger ersichtlich.“

Das Gericht geht also davon aus, dass der Kläger hier keinen Cent Schadensersatz erhalten wird.

OLG Köln – Schadensersatz: Null – Anwaltskosten: Voll

Allerdings – und das ist eine Überraschung – hält das Gericht die Geltendmachung von Anwaltskosten aus einem Streitwert von 6.000 € für berechtigt.

„Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass der Streitwert mit 6.000 € für den Unterlassungsanspruch zu hoch angesetzt sei, handelt es sich um den vom Senat üblicherweise bei Rechtsverletzungen bzgl. Lichtbildern angesetzten Streitwert. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine abweichende Festsetzung vorzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich zum einen um ein Lichtbild, das mehr ist als ein bloßer Schnappschuss oder eine schlichte Produktablichtung und zum anderen um die Nutzung des Lichtbilds auf einer kommerziellen Internetseite.“

Es gibt zwar keinen Cent Schadensersatz, aber Anhaltspunkte, dass dieser Fall von den üblichen Fällen abweicht, in denen das Gericht auch mal 1.000-2.000 € Schadensersatz ansetzt, gibt es nicht.

Eine nicht nur auf den ersten Blick geradezu erstaunliche Ansicht. Die Anwaltskosten dürften dann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz immerhin 500 € netto betragen – ein teurer „Spaß“ trotz fehlendem Schadensersatz

Volker Küpperbusch

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwälte und Notare
Dr. Stracke, Bubenzer & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB


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