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Kein uneingeschränktes Recht auf Übersetzung eines Urteils

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Anwalt verlangte die Kostenfestsetzung für die schriftliche Übersetzung eines Urteils, durch das sein rumänischer Mandant wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten und wegen Computerbetrugs zu über 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Festgesetzt werden sollten für die Übertragung des 51-seitigen Urteils ins Rumänische knapp 1600 Euro. Der Rechtspfleger lehnte den Antrag jedoch ab, was der Verteidiger nicht hinnahm. Als auch der zuständige Richter eine Absage erteilte, legte der Anwalt Beschwerde ein.

Seiner Ansicht nach ergebe sich der Anspruch auf die Urteilsübersetzung aus der Richtlinie Nr. 2010/64/EU der Europäischen Union. Damit drang er beim für die Beschwerde zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Köln jedoch nicht durch. Weder sei der verfassungsmäßig garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör noch das Rechtsstaatsgebot verletzt. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention sehe lediglich ein Recht auf Übersetzung der Anklageschrift vor, die hier vorgelegen habe. Die vom Strafverteidiger angesprochene Richtlinie sehe zwar eine Übersetzungspflicht für wesentliche Unterlagen und insbesondere auch Urteile vor, allerdings nur, wenn das zur Verteidigung erforderlich sei. Dieses Erfordernis führe aber schon jetzt in deutschen Strafverfahren bei Einzelfällen zur Möglichkeit der Urteilsübersetzung.

Im konkreten Fall fehle es aber an der Verteidigungsnotwendigkeit der Übersetzung. Das Gericht begründete das zum einen anhand zweier kurzer Passagen im Urteil, die den Angeklagten als mitverurteiltes Bandenmitglied beträfen und deshalb eine vollständige Übersetzung aller 51 Seiten entbehrlich mache. Andererseits habe der Verteidiger selbst die Übersetzung zur Gewährleistung einer ausreichenden Verteidigung nicht ausreichend dargelegt.

Zur Anwendbarkeit der genannten europäischen Richtlinie verwies das OLG ferner darauf, dass deren Frist zur Umsetzung in das deutsche Recht noch bis zum 27.10.2013 laufe. Da bis dahin noch Zeit sei, reiche eine mündliche Übersetzung des Urteils – die der Angeklagte im Übrigen bereits erhalten habe – in diesem Verfahren aus.

(OLG Köln, Beschluss v. 30.09.2011, 2 Ws 589/11)

(GUE)

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