Kein Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, wenn Parteien sich schriftliche Fixierung vorbehalten

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Kein Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, wenn Parteien sich schriftliche Fixierung nach Verhandlung der Konditionen noch vorbehalten haben

Die Parteien streiten um von der Klägerin gegenüber der Beklagten begehrte Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Sie streiten insbesondere darüber, ob ein Arbeitsvertrag nach Vorgesprächen zustande gekommen ist oder nicht. Das LAG München ist folgender Auffassung: Haben sich die Verhandlungspartner (potentieller Arbeitnehmer und potentieller Arbeitgeber) über die wesentlichen Bedingungen eines abzuschließenden Arbeitsvertrags geeinigt, jedoch die schriftliche Fixierung der Vertragsbedingungen im Rahmen eines Unterzeichnungstermins vorbehalten, ist gem. § 154 BGB ein Arbeitsvertrag im Zweifel noch nicht zustande gekommen. Dieser Vorbehalt ist so auszulegen, dass ein endgültiger Vertrag erst mit Errichtung der privatschriftlichen Urkunde zustande kommen soll.

(Quelle: LAG  München, 3-Sa-280/09, Urteil vom 26.06.2009; Verfahrensgang: ArbG Passau 2 Ca 308/08; Lexinform)

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, http://www.warm-wirtschaftsrecht.de


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