Keine Angst vorm P – Konto

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Seit 2010 hat der Gesetzgeber das sogenannte Pfändungsschutzkonto eingeführt. Greift nun ein Gläubiger auf ein Konto zu, sind selbst Sozialleistungen nicht mehr sicher, es sei denn ein Pfändungsschutzkonto wurde eingerichtet.

Dies ließen sich einige Banken teuer bezahlen. Die Gebühren für das „P-Konto" waren wesentlich höher als die Kontoführungsgebühren. Dem hat der Bundesgerichtshof endlich einen Riegel vorgeschoben.

Da die Kreditinstitute mit der Führung von Pfändungsschutzkonten gesetzliche Pflichten wahrnehmen, dürfen sie zwar ein Entgelt verlangen. Mit der gesetzlichen Reform sollte aber der Pfändungsschutz erleichtert werden. Die Kontoführungsgebühren dürfen deshalb nicht höher sein als bisher bei dem jeweiligen Konto.

(BGH, Urteil vom 13. November 2012 zum Az.: XI ZR 500/11)


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