Keine Angst vor Inkassoschreiben

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Angesichts der andauernden Ertragskrise sind Banken dazu übergegangen, sog. Uraltforderungen, die Sie häufig längst abgeschrieben haben und die zum Großteil auch bereits verjährt sind, an Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte abzutreten bzw. zu verkaufen, die diese Forderungen dann einzutreiben versuchen.

In aller Regel resultieren diese Forderungen aus Verbraucherdarlehen bzw. seinerzeit überzogenen Girokonten, wobei die Darlehensverträge bzw. zumeist auch die gesamte Geschäftsverbindung gekündigt und entsprechende Forderungen fällig gestellt wurden – ohne diese jedoch in der Folge tatsächlich beizutreiben.

In den meisten Fällen sind diese Forderungen jedoch verjährt, da hier grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB gilt – es sei denn, die Verjährung wäre gem. § 497 Abs. 3 BGB gehemmt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Verzug des Schuldners vorliegt. In sehr vielen Fällen haben Banken es jedoch versäumt, die Schuldner nach der Kündigung bzw. Fälligstellung von Forderungen auch in Verzug zu setzen, sodass die Hemmungswirkung nicht greift und es bei der dreijährigen Regelverjährung bleibt. Dennoch behaupten Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte auf entsprechende Einwendungen der Schuldner immer wieder, dass keine Verjährung vorläge, diese für 10 Jahre gehemmt sei und drängen in teils höchst unseriöser und häufig auch mit falschen Behauptungen oder gar Androhung von – insoweit gar nicht möglichen – Zwangsmaßnahmen, wie Lohn- und Kontenpfändung etc. Betroffene zum Abschluss von Teil- bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen. Hier sollten Betroffene sehr sorgfältig prüfen, ob die behauptete Forderung überhaupt noch besteht bzw. nicht längst verjährt ist und sollten keinesfalls ungeprüft derartige Vereinbarungen eingehen. Denn ist bspw. erst einmal eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, wird dadurch eine neue Schuld begründet, d. h. die Forderung lebt wieder auf und der Verjährungseinwand fällt damit weg. Dann hat man in der Regel keine Möglichkeit mehr, der Zahlungspflicht zu entgehen.

Ist eine Forderung aber tatsächlich begründet und nicht verjährt, muss sie natürlich bezahlt werden. Ist dem Schuldner dies nicht möglich, kann die Vereinbarung einer Ratenzahlung durchaus sinnvoll sein, wenn man durch das Begleichen der Forderung nicht auch noch in einen immer größeren Schuldenstrudel gerät.

Wir haben in den letzten Jahren eine Vielzahl von Schuldnern bzw. Betroffenen vertreten und davor bewahrt, längst verjährte Forderungen zu begleichen. Wenn eine Forderung verjährt ist, ist die Zahlungsverweigerung berechtigt, sodass insoweit weder Zwangsmaßnahmen oder gar ein Schufa-Eintrag o.ä. gerechtfertigt wäre. Betroffenen stehen wir jederzeit gern für eine Prüfung und unverbindliche Erstberatung zur Verfügung.

hünlein rechtsanwälte

Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht


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