Keine Anrechnung von Steuervorteilen auf Schadenersatz

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Steht fest, dass ein Anlieger durch unzutreffende Aufklärung aufgrund eines Prospektfehlers dazu veranlasst worden ist, einem Immobilienfonds beizutreten, kann er grundsätzlich verlangen, im Wege der Neutralrestitution so gestellt zu werden, als wenn er sich an dem Fonds nicht beteiligt hätte. Hieraus folgt, dass er einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb getätigten Aufwendungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage hat.


Hierbei muss er sich im Wege des Vorteilsausgleichs im Zusammenhang mit der Anlage erzielte, dauerhafte Steuervorteile auf seinen Schaden grundsätzlich anrechnen lassen, sofern die Ersatzleistung nicht ihrerseits der Besteuerung unterliegt und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, sie dem Anleger zu belassen.


In dem vom BGH mit Urteil vom 31.05.2010 zum Az. II ZR 30/09 entschiedenen Fall bestanden gegen eine Anrechnung von Steuervorteilen schon deshalb Bedenken, weil feststand, dass sich der Anleger in  Kenntnis des Prospektfehlers an einem anderen Steuersparmodell beteiligt hätte und dies – wie nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist - zu vergleichbaren steuerlichen Folgen geführt hätte. Auch in diesem Fall scheidet eine Anrechnung von Steuervorteilen auf den Schadenersatz aus Prospekthaftung grundsätzlich aus. Hierbei muss der Anleger nicht etwa darlegen, dass ihm die Alternativanlage Steuervorteile in derselben Höhe verschafft hätte und diese zudem ordnungsgemäß laufe. Die Substantiierungsanforderungen an den Vortrag des Anlegers dürfen in einem solchen Fall nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Anleger, der einem Fonds aufgrund unrichtiger Prospektangaben beigetreten ist, nicht erwartet werden, dass er Jahre nach Zeichnung einer Anlage im einzelnen darlegt, welche anderweitigen Anlagemöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt bestanden und welche steuerlichen Auswirkungen sich für ihn ergeben hätten, wenn er sich für ein Alternativinvestment entschieden hätte. Ist davon auszugehen, dass er sich in Kenntnis des Prospektfehlers an einem anderen Steuersparmodell beteiligt hätte, spricht alles dafür, dass er eine Anlage gewählt hätte, die ihm Steuervorteile in vergleichbarer Höhe gebracht hätte. Anhaltspunkte dafür, dass etwa zum damaligen Zeitpunkt gleichwertige alternative Anlagen am Markt nicht verfügbar gewesen wären oder ausnahmsweise zu geringeren steuerlichen Vorteilen geführt hätten, waren nicht ersichtlich. Überdies hatte der klagende Anleger die Schadensersatzleistung zu versteuern gehabt, so dass mangels anderweitiger gegenläufiger Anhaltspunkte für „außergewöhnliche Steuervorteile“ gleichfalls eine Anrechnung ausschied.


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