Keine Extra-Kosten für eine Papierrechnung

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Viele Mobilfunkunternehmer stellen dem Kunden für die Zusendung der Rechnungen per Post ein zusätzliches Entgelt bis 1,50 Euro in Rechnung. Das OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.01.2014 - 1 U 26/13) hat auf die Klage der Verbraucherzentrale eine entsprechende AGB Klausel über die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für den Rechnungsversand per Post für unwirksam erklärt, denn damit werden die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten unzulässig auf Kunden abgewälzt.
Das OLG stellt klar, dass die Rechnungsstellung allein im Interesse des Unternehmens erfolgt und insgesamt  es sich daher bei der Gebühr für eine Papierrechnung um den Versuch des Unternehmens handelt, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen und Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Vertragspartner abzuwälzen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.01.2014 - 1 U 26/13


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