Keine fristlose Kündigung trotz mehrfacher Beleidigung

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Ein Kraftfahrer hat bei einer seiner Auslieferungen an eine Firma, die er zuvor schon häufiger beliefert hat, den ihm unbekannten stellvertretenden Liegenschaftsverwalter nach einem heftigeren Wortwechsel mehrfach mit dem Kraftausdruck „Arschloch" betitelt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin den Kraftfahrer fristlos.

Das Landesarbeitsgericht hielt ebenso wie bereits das Arbeitsgericht Neumünster ein solches Verhalten nicht für einen ausreichenden Kündigungsgrund. Das beleidigende Verhalten des Klägers ist grundsätzlich ein erheblicher Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Obwohl es die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers gefährdet, muss dennoch zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass er nicht wusste, wer sein Gegenüber war und dass es sich um einen Repräsentanten des Kunden handelte. Eine Abmahnung hätte hier nach Meinung des Gerichts ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen, insbesondere da der Kraftfahrer erstmalig negativ aufgefallen ist. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010 - 4 Sa 474/09)


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