Keine Geldentschädigung für Spott im TV
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[image]Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen. Eine im Privatfernsehen von Spott verfolgte Frau muss diese Schmach nun nicht weiter ertragen. Eine Geldentschädigung erhält sie aber nicht. So entschied das Landgericht (LG) Berlin. Die Sendung, die bereits ausgestrahlt wurde, darf nun nicht erneut ausgestrahlt werden, weil die Aufbereitung der Sendung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau verletzt. Geldentschädigung für die erlittene Schmach sprach das LG der Frau aber nicht zu.
TV-Dokumentation
Die Frau hatte sich freiwillig zur Teilnahme an einer „TV-Dokumentations-Serie" eines Privatsenders angemeldet, in der Frauen für einige Tage die Familien tauschen, um am Alltagsleben einer anderen Familie teilzuhaben. Dieser Tausch wird von Kameras begleitet und nachträglich mit Kommentaren und Musik unterlegt. Gerade die Unterlegung mit Kommentaren wird oft dazu genutzt, tatsächlich banale Abläufe zu übersteigern oder Situationen um der Unterhaltung willen ins Lächerliche zu ziehen.
Verzerrte Darstellung
Die Frau wehrte sich vor allem gegen tendenziöse Zusammenschnitte einzelner Szenen und die Nachbearbeitung durch die Produktionsfirma mit Kommentaren und Sounds. Die Szenen hätten sich so nicht abgespielt und wären so zusammengeschnitten worden, dass ein falscher Eindruck von ihr und ihrer Familie entstehe. Man habe dafür ihre eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten und ihre emotionale Überforderung aktiv ausgenutzt. Die Darstellung als überforderte und geistig verwirrte Person verletze ihr Persönlichkeitsrecht, was zu einem Anspruch auf Geldentschädigung führe. Außerdem verlangte sie, dass die Sendung in Zukunft nicht mehr im TV ausgestrahlt wird.
Verletzung der Aufklärungspflicht
Die Richter gaben der Klägerin nur teilweise recht, untersagten die weitere Ausstrahlung der Sendung, sprachen der Klägerin aber keine Geldentschädigung zu. Die Untersagung der Ausstrahlung begründeten sie damit, dass Produzenten auch Laiendarsteller, die sich freiwillig für eine Teilnahme an einer Sendung anmelden, aufklären müssen, wie mit den Aufnahmen verfahren wird. Die Frau habe zugestimmt, an einer TV-Dokumentations-Serie teilzunehmen, nicht aber an einer Sendung, die die Darsteller bloßstelle. Im konkreten Fall wäre die Pflicht zur Aufklärung besonders ausgeprägt gewesen, da die eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten der Frau bekannt gewesen seien.
Eine Entschädigung erhielt die Frau aber nicht, getreu dem Motto „Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um". Die Frau habe freiwillig an der Sendung teilgenommen, kannte auch das Format und konkrete Folgen, bevor sie sich auf den Dreh einließ.
(LG Berlin, Urteil v. 26.07.2012, Az.: 17 O 14/12)
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