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Keine Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 19.05.2015, Az: 9 AZR 725/13 - Pressemitteilung 31/15 vom 19.05.2015) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Arbeitgeber die Kürzung des Erholungsurlaubs gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG (Kürzung des Erholungsurlaubs um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit) nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärte und sich wegen dieser Kürzung weigerte, die vollständige Urlaubsabgeltung zu zahlen.

Nach dem BAG setzt die Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Dies ist nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses  aber nicht mehr der Fall, denn nunmehr besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin und ehemalige Arbeitnehmerin bekam daher - wie bereits vom Landesarbeitsgericht - den vollständigen Anspruch zugesprochen, da die Kürzung des Arbeitsgebers unwirksam war und nachträglich keine Verringerung eintrat.

Das BAG setzt in dieser Entscheidung die Aufgabe der sogenannten Surrogationstheorie konsequent fort. Nach der alten und zwischenzeitlich vom BAG aufgegebenen Surrogationstheorie war der Urlaubsabgeltungsanspruch das Surrogat des vorherigen Urlaubsanspruchs und eine Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Nunmehr sieht das BAG im Urlaubsabgeltungsanspruch einen reinen Geldanspruch und nicht mehr das Surrogat des vorherigen Anspruchs auf Erholungsurlaub. Ist das Arbeitsverhältnis also beendet, ist der Abgeltungsanspruch als Geldanspruch entstanden und Teil des Vermögens des Arbeitnehmers. Diesen kann der Arbeitgeber nicht nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachträglich kürzen.

 


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