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Keine Mietminderung bei rein theoretischer Schimmelpilzgefahr

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Häufig bestehen zwischen Vermieter und Mieter Streitigkeiten hinsichtlich Fragen der Wärmedämmung des Gebäudes. Dies gilt insbesondere für ältere Gebäude.

Über einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun höchstrichterlich entschieden. Gegenstand war eine Klage eines Mieters gegen den Vermieter wegen einer Aussicht des Mieters theoretisch bestehender Schimmelpilzgefahr aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden. Das Gebäude ist in den Jahren 1968 bis 1971 renoviert worden und entspricht damit natürlich nicht den aktuellen Wärmedämmbestimmungen.

Hierauf gestützt hatten die Mieter auf Feststellung einer Minderung geklagt, da hier „Gefahr der Schimmelpilzbildung“ bestehe. Er war der Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude nicht den heutigen technischen Vorschriften entspricht, bereits ein Mangel gegeben sei, der ihn zur Mietminderung berechtige.

Das Landgericht als Berufungsgericht war der Auffassung, es liege ein Mangel vor, da die heute geltenden Normen als Mindeststandard zeitgerechten Wohnens anzusehen seien.

Der BGH ist jedoch im Gegenteil hierzu zum Ergebnis gekommen, dass die Gebäude den technischen Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung (1968-1980) entsprechen und ein Mangel nicht gegeben ist. Die rein theoretische „Gefahr einer Schimmelpilzbildung“ sei noch kein Mangel. Ein Mangel sei erst dann gegebenen, wenn es bei ordnungsgemäßem Wohnverhalten tatsächlich zu konkreter Schimmelpilzbildung kommt.

Quelle: BGH, Urteile vom 05.12.2018, AZ: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18


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