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Keine Mindestbemessungsgrundlage bei Arbeitskleidung

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Der Bundesfinanzhof hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Mindestbemessungsgrundlage nicht für die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung und deren Reinigung gilt, wenn sie auf betrieblichen Erfordernissen beruhen (Az.: XI R 50/07). Das Redaktionsteam von anwalt.de informiert über die Folgen der Entscheidung für Unternehmer.

 
Verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung

Einkaufspreis und Selbstkosten sind für verbilligte Leistungen an Arbeitnehmer bei der Umsatzsteuer als Mindestbemessungsbemessungsgrundlage anzusetzen. Im Ausgangsfall hatte eine Metzgerei GmbH ihren Arbeitnehmern Arbeitsbekleidung zur Verfügung gestellt. Die Reinigung der Kleidung wurde von einem Reinigungsservice erbracht. Für Kleidung und Reinigung behielt der Unternehmer beim Lohn lediglich 1/3 des an das Serviceunternehmen gezahlten Entgelts ein. Das Finanzamt veranschlagte für den Differenzbetrag zwischen dem einbehaltenen Lohnanteil und dem tatsächlich an das Reinigungsunternehmen gezahlten Entgelt die umsatzsteuerrechtliche Mindestbesteuerung.

 
Betriebliche Belange im Vordergrund 

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Überlassung von Arbeitsbekleidung an den Arbeitnehmer zwar um einen verbrauchsfähigen Vorteil, wenn der Unternehmer einen nur geringen Lohnanteil dafür einbehält. Allerdings gilt die Mindestbemessungsgrundlage nur für Leistungen, die zwar auf Grund eines Dienstverhältnisses erfolgen, jedoch auch einen privaten Bedarf des Arbeitnehmers befriedigen. Handelt es sich um Leistungen, die überwiegend auf betrieblichen Gründen basieren und im Interesse des Unternehmers stehen, gilt die Mindestbemessungsgrundlage nicht. Nach Ansicht des Finanzhofs überwiegen betriebliche Gründe, wenn die Arbeitskleidung aus gesundheitshygienischen Gründen oder aufgrund der Arbeitssicherheit überlassen wird.

(WEL)


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