Keine Pflicht des Umgangselternteils zum Waschen der Kinderkleidung

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Hält sich ein Kind zum Umgang bei einem Elternteil auf, hat dieser Elternteil die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Der umgangsberechtigte Elternteil darf grundsätzlich alleine über die Ernährung, die Schlafenszeit oder den Fernsehkonsum des Kindes entscheiden. Dieses Recht zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung kann das Familiengericht nur dann einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Dasselbe gilt im Hinblick auf die Bekleidung eines Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards, so das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in einem Beschluss vom 11.05.2016. In diesem Fall waren der Umgang des Vaters mit seinem Kind und auch die Umgangsmodalitäten in der ersten Instanz umfangreich geregelt worden. Dabei waren die Eltern sich auch darüber einig, dass der Vater die Kleidung seines Sohnes an den Umgangswochenenden waschen und sie dem Kind montags wieder anziehen sollte. Das Amtsgericht nahm dies in seinen Beschluss auch auf.

Mit seiner Beschwerde machte der Vater nun aber geltend, dass die Verpflichtung zum Waschen der Kleidung des Kindes einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstelle. Unter Hinweis auf die oben bereits ausgeführten Grundsätze, gab das OLG der Beschwerde des Vaters statt. Danach war der Vater nicht verpflichtet, die Kleidung seines Kindes am Umgangswochenende zu waschen. Er durfte die erstinstanzlich gefundene Einigung einseitig aufkündigen und nunmehr allein über die Kleiderwäsche entscheiden.

Allerdings hat das OLG dem Vater die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, weil er erst zugestimmt hatte, die Kleidung zu waschen und in der zweiten Instanz davon unter Hinweis auf einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht wieder abrückte.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht


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