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Keine Scheinselbständigkeit – Deutsche Rentenversicherung unterliegt im Prozess gegen Ärztin

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Mit Urteil vom 09.05.2012 hat das Sozialgericht Hannover zugunsten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie entschieden, dass die unregelmäßige Beauftragung je einer Diplom-Psychologin und einer Diplom-Pädagogin mit bestimmten Behandlungen und Therapien keine abhängige Beschäftigung darstellt und deshalb nicht beitragspflichtig ist. Beide Therapeutinnen waren bei dieser Ärztin zuvor fest angestellt gewesen, um später eigene Praxen zu gründen. Zeitweilig waren Sie dann noch für die Ärztin auf Honorarbasis tätig. Ihre Behandlungstermine legten sie selbst fest. Wenn Termine von Patienten abgesagt wurden, erhielten Sie keine Vergütung. An den Praxiskosten waren sie über einen Abzug des Honorars beteiligt. Daneben übernahmen Sie Aufträge von anderen Ärzten und hatten eigenen Praxen und eigene Patienten.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hielt diese Tätigkeit für eine abhängige und damit beitragspflichtige Beschäftigung. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung forderte sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge von etwas mehr als 52.000,00 Euro nach. Der Widerspruch der Ärztin hatte keinen Erfolg. Der Beitragsbescheid war sofort vollziehbar, die Beiträge mussten also sofort gezahlt werden. Gegen diese vorläufige Beitragspflicht wurde zunächst ein Eilverfahren geführt, welches vor dem Niedersächsischen Landessozialgericht Erfolg hatte.

 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, B.v. 03.03.2009 - L 4 KR 64/09 B ER

(http://rkb-recht.de/uploads/LSG_03.04.2009.pdf)

Anschließend kam es zum sogenannten Hauptsacheverfahren. Nach mündlicher Verhandlung gab das Sozialgericht Hannover der Ärztin in vollem Umfang Recht und hob die Bescheide auf.

In den Urteilsgründen stellt das Gericht fest, dass die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit bei beiden Mitarbeiterinnen überwogen hätten. Sie hätten weisungsfrei arbeiten dürfen und das Recht gehabt, Patienten frei auszuwählen bzw. Behandlungsaufträge abzulehnen. Termine seien eigenständig vereinbart worden. Vor allem sei aber nicht erkennbar, dass die Ärztin rechtsmissbräuchlich Risiken auf die Mitarbeiterinnen verlagert hätte, ohne dass dem unternehmerische Chancen gegenübergestanden hätten.

Sozialgericht Hannover - Urteil vom 09.05.2012 - 14 R 650/09 (noch nicht rechtskräftig!)

(http://rkb-recht.de/uploads/Sozialgericht Hannover_09.05.2012_S_14_R_650.09.PDF)

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