Keine Ungleichbehandlung geringfügig Beschäftigter aufgrund eines Tarifvertrags

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Eine Mitarbeiterin wurde auf Teilzeitbasis in einem Kindergarten geringfügig beschäftigt. Nach etwa sechs Jahren wurde die Arbeitszeit auf 20 Stunden und nach einigen weiteren Jahren auf 26 Stunden in der Woche hinaufgesetzt. Zehn Jahre nach der ersten Arbeitsstundenerhöhung sprach der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus.

Hiermit war die Beschäftigte nicht einverstanden und klagte. Sie berief sich insbesondere darauf, dass sie aufgrund der zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter Zugrundelegung des BAT unkündbar sei. Der Arbeitgeber war demgegenüber der Ansicht, dass sich aufgrund einer Regelung im Tarifvertrag noch nicht lange genug dort tätig gewesen sei. Nach dem Inhalt dieser Regelung durften bei geringfügig Beschäftigten die Beschäftigungszeiten bis zu einem bestimmten Stichtag nicht angerechnet werden.

Sowohl das Arbeitsgericht Kiel, wie auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wiesen die Klage ab, weil durch diese Anrechnungsregelung nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verstoßen werde. Hiergegen legte die Betroffene Revision ein.

 

Das Bundesarbeitsgericht sah die Revision als begründet an und gab der Klage daher statt. Die ordentliche Kündigung sei unwirksam, weil die Angestellte aufgrund der zurückgelegten Beschäftigungszeiten unkündbar im Sinne des § 53 Abs. 3 BAT gewesen sei. Die im Tarifvertrag geregelte Nichtanrechnung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG als einer speziellen Ausformung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG. Für diese Ungleichbehandlung eines Teils der geringfügig Beschäftigten gegen den Vollzeitbeschäftigten gebe es keinen sachlichen Grund. Insbesondere dürfe nicht damit argumentiert werden, dass geringfügig Beschäftigte weniger schutzbedürftig seien. Es spiele nämlich keine Rolle, ob eine Tätigkeit zur Deckung der Existenzgrundlage notwendig sei. Erst Recht nicht dürfe gesagt werden, dass geringfügig Beschäftigte bis zu diesem Stichtag über ihren Ehemann abgesichert gewesen seien. Hierdurch würde nämlich eine Geschlechtsdiskriminierung erfolgen, was nicht mit der Regelung des Art. 3 Abs. 3 GG vereinbart werden könne.


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