Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung des Darlehensvertrages durch die Bank

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1. Worum geht es?

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 19. Januar 2016 bestätigt, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung dann nicht geschuldet wird, wenn die Bank einen mit einem Verbraucher abgeschlossenen Immobiliar-Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzug kündigt. Dann hat die Bank keinen Anspruch auf den Ersatz ihres Erfüllungsinteresses und damit Ersatz der Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Vorschrift des § 497 Abs. 2 BGB (in dessen Anwendungs-bereich der Darlehensvertrag fiel) sieht eine spezielle Regelung vor, für den Fall, dass die Bank den Darlehensvertrag kündigt, weil der Kredit notleidend geworden ist. Für diesen Fall hat die Bank gegen den Darlehensnehmer keinen vertraglichen Zinsanspruch.

Stattdessen steht ihr ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens zu, wobei sie diesen konkret oder abstrakt berechnen kann.

Der BGH hat festgestellt, dass die Geltendmachung eines Vertragszinses für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist und damit dem Darlehensgeber/Bank auch die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung versagt werden muss.

Voraussetzung ist aber, dass der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist, dass das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert wurde und der Darlehensnehmer sich in Verzug befindet.

2. Was ist zu tun?

Ein Schelm, der Böses denkt. Man könnte die Auffassung vertreten, dass ein Darlehensnehmer die Kündigung des Darlehensvertrages provozieren kann, durch Verzug. Dann wäre die Bank gezwungen, das Darlehensverhältnis zu kündigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen zu können.

3. Aber!

Der Darlehensnehmer riskiert einen negativen Schufa-Eintrag, mal abgesehen von den daraus weiteren resultierenden Folgen.

Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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