Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch Bankinstitut

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Bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherimmobilienkredites durch ein Kreditinstitut bei Zahlungsverzug des Verbrauchers kann dieses keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn die Kündigung unter Anwendung des § 497 Abs. 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung erfolgt ist.

Es gab immer wieder die Konstellation, dass ein Darlehensgeber (i.d.R ein Bankinstitut) ein Darlehen wegen Zahlungsverzuges eines Verbrauchers kündigte und dann nicht nur die Rückzahlung des Darlehens nebst rückständiger Zinsen, sondern zusätzlich auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangte. Diese Praxis ist unzulässig.

Der BGH hat mit eine Entscheidung vom heutigen Tage (19.01.2016, XI ZR 103/15) hierzu entschieden:

497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthalte eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Dem Wortlaut dieser Vorschrift könne zwar eine Sperrwirkung für eine andere Art des Schadensersatzes nicht entnommen werden, diese folge aber aus Sinn und Zweck der Norm.

Der BGH: „Nach der Gesetzesbegründung sollte „der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen“ sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen.

Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.“

§ 497 Abs. 1 BGB hat in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

Die Grundgedanken dieser Entscheidung gelten nach unserer Auffassung auch für Kündigungen von Verbraucherimmobilienkredite, die nach dem 10.6.2010 – also der Änderung des § 497 Abs. 1 – gekündigt wurden. 

Wir beraten Sie als einer der führenden Kanzleien für finanzdienstleistungsrechtlichen Verbraucherschutz gerne.

Wolfgang Benedikt-Jansen


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