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Kfz-Schaden: Ist ein Wolkenbruch eine Überschwemmung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Es gibt wohl keine Kfz-Versicherung, die nach einem Schadenseintritt bei ihren Kunden wirklich gerne zahlt. Oftmals werden Gründe gefunden, weshalb der eingetretene Schaden nicht reguliert werden kann. Einen solchen Fall musste nun das Landgericht (LG) Bochum entscheiden.

Wolkenbruch bei Nacht

Ein Mann war am 06.01.2014 gegen 23 Uhr mit einem Auto auf der A 40 in Richtung Bochum unterwegs. Zu diesem Zeitpunkt kam es auf seiner Fahrtstrecke zu einem derartig starken Wolkenbruch, dass er auf der Autobahn lediglich 40 km/h schnell fuhr. Kurz nach Einmündung der A 52 in die A 40, nach dem Tunnel an der Ausfahrt Essen-Zentrum, war ein anderes Fahrzeug auf der linken Fahrspur in die Leitplanke gefahren. Direkt vor ihm befand sich eine riesige Wasserlache, die sich über beide Fahrspuren erstreckte und durch die er schließlich durchfuhr.

Schäden am Auto entstanden

Durch diese Wasserlache, die nicht besonders tief aussah, fuhr er aufgrund der Witterungsverhältnisse mit 40 km/h. Das Wasser spritzte aber an den Seiten des Wagens hoch und drang sowohl in den Motorraum, die Scheinwerfer und die Blinker ein, sodass es schließlich zu Kurzschlüssen kam. Die Folge war, dass der linke Scheinwerfer zerstört war, der rechte Scheinwerfer und beide Blinker ausgefallen waren, zwei Steuergeräte zerstört waren und die Leuchtweitenregulierung nicht mehr funktionierte.

Versicherung weigert sich zu zahlen

Diese Schäden meldete der Mann der Kfz-Versicherung, die seine Mutter für das fragliche Auto abgeschlossen hatte. Dabei schilderte er sowohl in der telefonischen als auch in der schriftlichen Schadensanzeige und in seiner ergänzenden Mitteilung an die Versicherung immer den gleichen Ablauf des Schadenseintritts. Den Schaden i. H. v. 2617,30 Euro, den eine Fachwerkstatt festgestellt hat, verlangte er von der Kfz-Versicherung ersetzt. Dies verweigerte die Versicherung mit dem Hinweis, dass von der Teilkaskoversicherung zwar Schäden durch Überschwemmung versichert sind, eine solche aber nur vorliege, wenn ein Gewässer über die Ufer trete.

Berufung schließlich erfolgreich

Nachdem die Frau zunächst vor dem Amtsgericht Bochum eine Niederlage einstecken musste, hatte ihre Berufung Erfolg und die Versicherung musste sowohl die Reparaturkosten ersetzen als auch die Anwaltskosten übernehmen.

Die Richter am LG Bochum stellten in ihrem Urteil zunächst fest, dass eine Überschwemmung immer dann vorliegt, wenn Wasser in erheblichem Umfang nicht abfließt oder versickert, sondern auf sonst nicht von Wasser bedecktem Gelände steht und dieses überflutet. Daher muss eine Überschwemmung nicht durch ein über die Ufer getretenes Gewässer entstehen, es kann auch, wie hier, durch starken Regen zu einer Überschwemmung kommen.

Schwieriger zu beantworten war dagegen die Frage nach der Unmittelbarkeit zwischen der Überschwemmung und dem entstandenen Schaden. Unmittelbarkeit liegt nicht vor, wenn der Fahrer aufgrund des Naturereignisses zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird und erst dabei der Schaden entsteht. Dies wäre der Fall, wenn der Mann wegen der Überschwemmung ausgewichen, gegen die Leitplanke gefahren und dabei ein Blechschaden entstanden wäre. Da der geltend gemachte Elektronikschaden lediglich durch das Fluten des Motorraumes durch das Durchfahren der Überschwemmung entstanden ist, liegt Unmittelbarkeit vor.

Aus diesem Grund muss die Versicherung die Reparaturkosten und die Rechtsanwaltskosten übernehmen.

(LG Bochum, Urteil v. 21.04.2015, Az.: 9 S 204/14)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.de

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