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Kfz-Steuer: Mindestens für 1 Monat, Auslandszulassung, VW-Abgasskandal und mehr

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Auch die nur kurzzeitige Zulassung eines Fahrzeugs ist in der Regel Kfz-steuerpflichtig. Und das für mindestens einen Monat. Darum und um einiges mehr geht es im folgenden Steuertipp.

Auch ausländische Fahrzeuge steuerpflichtig

Private Halter inländischer Fahrzeuge, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen wollen, müssen dafür in den allermeisten Fällen Kfz-Steuer zahlen. Das gilt laut § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) auch für Halter im Ausland zugelassener Fahrzeuge, die sich aber in Deutschland befinden. Ausnahmen von dieser Besteuerung macht § 3 KraftStG. So sind ausländische Pkw und ihre Anhänger, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer von bis zu einem Jahr von der Steuer befreit. Das gilt allerdings nur bei Verwendung zur unentgeltlichen Beförderung. Ebenfalls vorbei mit der Steuerbefreiung ist es, wenn der oder die Fahrzeugnutzer ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Generell ist auch der betroffen, der ein Fahrzeug dabei widerrechtlich benutzt.

Kfz-Steuer für ganzes Jahr fällig, zumindest aber für einen Monat

Die Kfz-Steuer ist normalerweise für ein Jahr vorab zu zahlen. Die Behörden bestehen dabei meist auf dem Lastschriftverfahren. Nur ab einer Steuerhöhe von jährlich 500 Euro ist halbjährliche, ab 1000 Euro vierteljährliche Zahlung möglich. Die Steuerpflicht besteht dabei, solange ein Fahrzeug zugelassen ist, in der Regel jedoch für mindestens einen Monat. So ist es auch bei einer Tageszulassung, wie sie im Kfz-Handel häufiger stattfindet.

Bei Veräußerung wird der Erwerber mit der Umschreibung steuerpflichtig

Wird ein inländisches Fahrzeug veräußert, endet die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem es auf den Erwerber umgeschrieben wird. Vor dieser Änderung kam es auf die Veräußerungsanzeige der Zulassungsstelle gegenüber der Finanzbehörde bzw. nach Übergang der Kfz-Steuerverwaltung auf den Zoll an das Hauptzollamt.

Außerbetriebsetzung ­– letzter Vorgang entscheidend

Ein weiterer Fall ist die Außerbetriebsetzung. Entscheidend ist hier, wann dies im Fahrzeugschein eingetragen wurde oder die Kennzeichen entstempelt wurden. Der letzte Zeitpunkt ist maßgebend. Wer nachweisen kann, dass das Fahrzeug schon vorher nicht mehr genutzt wurde und das verspätete Abmelden entschuldigt, kann ihn vorverlagern.

Fahrzeugveränderungen und VW-Abgasskandal

Die Steuerhöhe hängt von den Fahrzeugeigenschaften ab – vor allem von Hubraum und CO2-Ausstoß. Bei Änderungen am Fahrzeug ändert sich auch gleichzeitig die Kfz-Steuer. Spätestens ist das der Fall mit Aushändigung des neuen oder geänderten Fahrzeugscheins.

Unklar ist, wie sich der VW-Abgasskandal auf die Kfz-Steuer auswirkt. Derzeit stoßen die betroffenen Fahrzeuge mehr Abgase aus als vorgesehen. Ein höherer steuerrelevanter Abgasausstoß würde insofern eine höhere Kfz-Steuer bedingen. Fahrzeuge der Euro-5-Klasse, die in der Zeit vom 05.11.2008 bis 31.12.2010 zugelassen wurden, genossen eine zweijährige Befreiung von der Kfz-Steuer. Das Bundesfinanzministerium, dem der für die Kfz-Steuer zuständige Zoll untersteht, hat derzeit noch keine Aussage zu den Manipulationen bei Volkswagen getroffen. Gegebenenfalls würde der Erlass neuer Steuerbescheide Schadensersatzansprüche betroffener VW-Besitzer nach sich ziehen.

Zweckfremde Benutzung

Bestimmte Fahrzeuge sind steuerfrei. Enden diese Voraussetzungen, tritt ab diesem Moment Steuerpflicht ein. Ist das nur kurzzeitig der Fall, etwa bei zweckfremder nicht steuerbefreiter Nutzung, dann ist auch hier mindestens einen Monat Kfz-Steuer zu zahlen. Humanitäre Hilfsgütertransporte stellen ausdrücklich keinen zweckfremden Einsatz dar.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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