Kiloweise Rauschgift - Welche Freiheitsstrafe ist angemessen?

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Strafzumessung

Wenn jemand in der Verhandlung einer Straftat als schuldig befunden wird, ist noch nicht klar, wie er bestraft wird. Dem Gericht steht dabei meist ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung. So wird derjenige, der sich der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB strafbar gemacht hat, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren bis zu zehn Jahren bestraft.

Bei der Strafzumessung wird versucht, eine schuldangemessene Bestrafung zu finden. Diese muss sich also an der Schwere der Schuld orientieren. Gesetzlich geregelt ist die Strafzumessung im § 46 StGB. In Abs. 1 wird dieses Prinzip deutlich; demnach ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Außerdem sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. In Abs. 2 werden anschließend Umstände normiert, die für und gegen den Täter sprechen und gegeneinander abgewogen werden müssen. Das sind etwa:

- die Beweggründe und Ziele des Täters

- sein Verhalten nach der Tat

- die Art der Ausführung

- das Vorleben des Täters

Nach Abs. 3 dürfen außerdem Umstände nicht berücksichtigt werden, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

In seinem Beschluss vom 23. Februar 2022 musste sich auch der Bundesgerichtshof (2 StR 444/21) mit der Strafzumessung beschäftigen. Der Angeklagte im hiesigen Fall wurde wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dabei wurde dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt, dass die erhebliche Menge an erwirtschafteten Betäubungsmitteln in den Verkehr gelangt ist.

Erwirtschaftete Drogen in den Verkehr geraten - strafschärfend?

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes weist die Strafzumessung jedoch durchgreifende Rechtsfehler auf. Demnach gehört es zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, dass gehandelte Drogen zum großen Teil oder auch vollständig in den Verkehr geraten. Daher ist die Tatsache, dass die verkauften Betäubungsmittel in den Verkehr gelangt sind, kein strafschärfender Grund.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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