Kind kann auch nach dem Tod des Elternteils noch Sozialhilfe fordern

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Um eine Kündigung des Heimplatzes zu verhindern, kommt es nicht selten vor, daß statt des Sozialamtes nahe Angehörige, insbesondere die Kinder, die offenen Heimkosten zunächst zahlen. So soll verhindert werden, daß das Pflegeheim den Heimplatz wegen der offenen Rechnungen kündigt. Geht der Streit mit dem Sozialamt vor die Sozialgerichte, dann kann sich der Streit auch mehrere Jahre hinziehen. Oft erleben die Pflegebedürftigen selbst den Rechtsstreit nicht mehr. Dürfen dann die Kinder oder sonstige Nothelfer das von ihnen für das Sozialamt vorgestreckte Geld noch einfordern?

Die Sozialämter verneinen dies, da der Anspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich nicht vererbbar ist. Als Erbe kann das Kind so keine Sozialhilfe für die Eltern mehr fordern. Anders ist dies, falls das Kind oder ein sonstiger die Heimkosten vorstreckte. Dann kann der Nothelfer den Rechtsstreit mit dem Sozialamt um die Sozialhilfe auch nach dem Tod des Elternteils fortführen und die Rückzahlung seines Darlehens erstreiten (vgl. LSG NRW, Urteil vom 13.9.2007, Az. L 9 SO 8/06 und BVerwG, Urteil vom 5.5.1994, Az. 5 C 43/91).


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