Kinderbilder in sozialen Medien – haben Kinder ein Recht am eigenen Bild?

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Viele Menschen veröffentlichen privates Fotomaterial in sozialen Netzwerken wie Facebook oder WhatsApp. Das Problem ist, dass wir den weiteren Gebrauch der Aufnahmen nicht kontrollieren können. 

Besonderes Augenmerk sollten Eltern hierbei auf ihre Schützlinge legen. Es ist Teil der elterlichen Sorge, die Nutzung digitaler Medien durch einen Minderjährigen anzuleiten und zu beaufsichtigen (AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 15. Mai 2017 – F 120/17 EASO ‑, juris). 

I. Verbreiten von Bildern

Facebook ist kein privates Fotoalbum. Werden Bilder als „öffentlich“ auf der Plattform hinterlegt, so können weltweit alle darauf zugreifen.

Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur nach Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Diese Regelung schützt das Recht am eigenen Bild, was eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) darstellt. 

Auch Kinder haben ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, in welches eingegriffen werden kann. Es ist zu unterscheiden, ob der Nachwuchs selbst ein Foto veröffentlicht (II.) oder ein Elternteil (III.). 

II. Hochladen durch den Minderjährigen 

Juristisch ist nach herrschender Meinung die Einwilligung als eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung angesehen (OLG München, Urteil vom 30. Mai 2001 – 21 U 1997/00 ‑, juris). Nach dem BGB wird die Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen unterschieden. Gemäß § 104 Nr. 1 BGB ist ein Kind, welches das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat, geschäftsunfähig. Im Anschluss wird der Minderjährige bis zu seinem 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). 

1. 0 – 7 Jahre

Das bedeutet, dass für Veröffentlichungen bis zu einem Alter von sieben Jahren grundsätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist. 

2. 8 – 17 Jahre

Bei beschränkt Geschäftsfähigen kommt es auf die Einsichtsfähigkeit des Heranwachsenden an. 

Ein Teenager ist einsichtsfähig, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffes und seiner Gestattung zu ermessen vermag (OLG Karlsruhe, Urteil vom 31. März 1983 – 4 U 179/81 ‑, juris). Hier hängt es immer vom Einzelfall ab, wann Jugendliche das Ausmaß ihrer Handlungen begreifen. Dabei kann in der Regel ab Vollendung des 14. Lebensjahres von einer Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden (LG Bielefeld, Urteil vom 18. September 2007 – 6 O 360/07 ‑, Rn. 12, juris).

III. Veröffentlichung durch einen Elternteil

Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vertretung des minderjährigen Kindes, §§ 1626, 1629 BGB. Dazu zählt auch das Erteilen einer rechtsgeschäftsähnlichen Handlung. 

a. Alleiniges Sorgerecht

Besteht die Alleinsorge eines Elternteils, so ist dessen Einwilligung für Veröffentlichungen erforderlich. So entschied das Amtsgericht Menden, dass ein nicht sorgeberechtigter Vater nicht befugt sei, auf einer allgemein zugänglichen Internetseite ohne Zustimmung der allein sorgeberechtigten Mutter Fotos des gemeinsamen Kindes abzubilden (Urteil vom 03. Februar 2010 – 4 C 526/09 –, juris).

b. Gemeinsames Sorgerecht

Besteht die gemeinsame Sorge, so müssen beide Elternteile der Veröffentlichung zustimmen. Sind die Eltern bezüglich der Einwilligung uneinig, so kann ein Familiengericht hierüber entscheiden. 

Das OLG Oldenburg hatte (Beschluss vom 24. Mai 2018 – 13 W 10/18 –, juris) entschieden, dass es sich bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes getrenntlebender gemeinsam sorgeberechtigter Eltern auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. 

In Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens handele es sich um solche, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes hätten oder haben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen seien, so das Gericht. Dies hatte zur Folge, dass die Eltern nur im gegenseitigen Einvernehmen Bildmaterial hochladen dürfen, insbesondere wenn es sich um eine Werbemaßnahme handelt, wie in diesem Fall.

IV. Anspruch auf Unterlassung

Hat ein Dritter ein Foto ohne Einwilligung veröffentlicht, kann die betroffene Person sein Recht auf Unterlassung nach §§ 1004 Abs.1 S. 2BGB i. V. m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG geltend machen. 

Bei Mitsorge kann einem Elternteil gemäß § 1628 BGB im Interesse des Kindeswohls die Entscheidungsbefugnis über die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG übertragen werden (AG Stolzenau, Beschluss vom 28. März 2017 – 5 F 11/17 SO –, juris). 

V. Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich Eltern ihrer Rolle als Erziehungsberechtigte bewusst sein sollten. Häufig besinnen auch wir Erwachsene uns zu selten auf mögliche Konsequenzen. Kinder genießen Grundrechtsschutz. Dieses Recht muss im Zweifel vor Eingriffen Dritter – sogar eines Elternteils – abgeschirmt werden. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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